Was ist eine invitatio ad offerendum ?

Genau wie eine Willenserklärung muss auch der Antrag nach §§ 145 ff. BGB den rechtlichen Bindungswillen nach außen tragen. Es gilt jedoch den Fall der „invitatio ad offerendum“ abzugrenzen. Wörtlich übersetzt bedeutet „invitatio ad offerendum“ nämlich „Einladung zum Angebot“. Hier handelt es sich somit lediglich– mangels des Rechtsbindungswillens – um eine Aufforderung, ein (verbindliches) Angebot abzugeben. Folglich kommt ein Vertrag zustande, wenn die eingeladene Person einen Antrag abgibt und der Andere diesen annimmt. Beispiele für den Fall der „invitatio ad offerendum“ sind Warenangebote im Supermarkt oder in Werbeprospekten.

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