Was versteht man unter Fremdreiterrisiko?

Sie sind Pferdehalter und planen einen mehrtägigen Urlaub oder Sie sind plötzlich so vielbeschäftigt, dass Ihr Hobby, das Pferd, hin und wieder zurückstecken und oftmals spontan und unregelmäßig anderweitig versorgt werden muss.

Was tun Sie also? Sie suchen sich eine Person, die bei Gelegenheit für sie einspringen und Ihr Pferd reiten kann, einen sogenannten „Fremdreiter“.

Fremdreiter sind Personen, die ein Pferd unentgeltlich und gelegentlich für den Pferdehalter reiten. In Abgrenzung zur Reitbeteiligung ist der Fremdreiter zwar weisungsgebunden, es wurde aber grundsätzlich keine vertragliche Regelung zum Umgang und der Pflege des Pferdes zwischen den Parteien getroffen.

Wer zahlt bei Schäden – die Haftungsfrage

Gerade wenn Fremdreiter ein Pferd reiten, ist das Risiko eines Schadens hoch, da Pferd und Reiter in der Regel kaum miteinander vertraut sind und es so schnell zu Unfällen oder Verletzungen kommen kann.

Laut § 833 Satz BGB wird bei der Haftung des Nutztierhalters ein gesetzliches Verschulden vermutet. Pferde gelten als Nutztiere, wenn ihre Haltung direkt mit der beruflichen Tätigkeit des Halters zusammenhängt.
Der Halter eines Nutztieres kann die gesetzliche Verschuldensvermutung entkräften, indem er nachweist, dass er die erforderliche Sorgfalt bei der Beaufsichtigung des Tieres beachtet hat oder der Schaden unabdingbar war.

Im Falle von Privatpferdebesitzern (nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Pferde) haftet der Halter nach § 833, S. 1 BGB ungeachtet des Verschuldens für jeden Schaden, den das Pferd verursacht. Das betrifft auch den Schaden, den das Pferd einem „fremden“ Reiter anlässlich des Reitens zufügt.

Dies bedeutet, dass der Geschädigte vom Pferdehalter auch dann Schadensersatz verlangen kann, wenn dieser seine Sorgfaltspflichten vorbildlich erfüllt hat. Infolgedessen ist höchste Vorsicht geboten, einem anderen Reiter das eigene Pferd aus Gefälligkeit zu überlassen. Kommt es dabei zu einem Reitunfall, etwa weil das als geländeerprobt geltende Pferd im Wald plötzlich durchgeht und der Reiter von einem Ast erschlagen wird, so besteht für den Halter des Freizeitpferdes – anders als beim Nutztier – keinerlei Möglichkeit, einen Entlastungsbeweis zu führen.

Als Pferdehalter haften Sie auch gegenüber einem geschädigten Dritten gegebenenfalls zusammen mit dem Fremdreiter und können sich bei einem privat gehaltenen Pferd nicht dadurch entlasten, dass der Fremdreiter den Schaden verursacht hat.

Der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Pferdehalter kann sich unter Umständen auf ein Mitverschulden des Geschädigten oder eines Dritten berufen und damit die Folgen seiner eigenen Haftung mildern.

Inwieweit das Fremdreiterrisiko in Ihrer Pferdehaftpflichtversicherung gedeckt ist, kommt auf den jeweiligen Vertrag an. In Sachen „rund ums Pferd“ werden verschiedenste Versicherungen angeboten. Wir empfehlen Ihnen folglich, sich darüber bei Ihrer Versicherung genau zu informieren und beraten zu lassen.

Bei weiteren Fragen stehen wir, RT & Partner, Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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