Was beschreibt der Rechtsgrundsatz falsa demonstratio non nocet ?​

Grundsätzlich werden Verträge danach ausgelegt, wie sie ein objektiver Dritter verstehen darf. Ein Vertrag ist jedoch nicht zwingend ungültig, wenn der wahre Wille zweifelsohne ermittelt werden kann.

Der juristische Begriff falsa demonstratio non nocet stammt aus dem Lateinischen und bedeutet „eine falsche Bezeichnung schadet nicht“. Das bedeutet, dass es für das Zustandekommen und Wirksamwerden eines Vertrags unschädlich ist, wenn die Vertragsparteien das Gleiche wollen, es aber im Vertrag falsch bezeichnen oder benennen.

Im Fall der falsa demonstratio non nocet handelt es sich um einen Sonderfall der Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen nach §§ 133, 157 BGB, bei der beide Seiten über dasselbe irren. Folglich kommt ein Vertrag mit dem Inhalt zustande, den die Vertragsparteien übereinstimmend gewollt haben.

Im Arbeitsrecht findet der Grundsatz der falsa demonstratio non nocet bspw. Anwendung, wenn der Aufhebungsvertrag als Auflösungsvertrag bezeichnet wird. Der Vertrag verliert nicht seine Gültigkeit, wenn es beiden Parteien bewusst ist, dass der Aufhebungsvertrag gemeint ist.

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