Was muss bei einem Arbeitszeugnis beachtet werden?

Auf der Grundlage von § 630 BGB, § 109 GewO und § 16 BBiG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Arbeitszeugnisse sind grundsätzlich wohlwollend zu formulieren, wobei der Zeugnisinhalt der Wahrheit entsprechen muss. Der Kündigungsgrund darf dabei im Zeugnis erwähnt werden, muss aber nicht. Bei einer betriebsbedingten Kündigung besteht beispielsweise ein Anspruch darauf, dass die betriebsbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Zeugnis zum Ausdruck kommt.

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