Verzögerung im Einbürgerungsverfahren:
Die Untätigkeitsklage bei der Einbürgerung

Veröffentlicht: 18. Mai 2026
Aktualisiert: 18. Mai 2026

Die Behörde entscheidet nicht
Was tun?

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Schahroch Taleqani

Rechtsanwalt

Überblick

Inhaltsverzeichnis

Das Wesentliche

  • Wie lang?
    Bearbeitungszeiten häufig bei 18 Monaten und mehr – aufgrund Überlastung der Einbürgerungsbehörden
  • Voraussetzungen:
    Einbürgerungsantrag muss bereits gestellt sein und die Behörde hat noch keine Entscheidung getroffen
  • Wann?
    Nach Ablauf von 3 Monaten ohne Bescheid kann Klage erhoben werden.

Steigende Einbürgerungszahlen und überlastete Behörden

Die Zahl der Einbürgerungen in Deutschland ist in den letzten Jahren stetig angestiegen. 2024 erreichten die Einbürgerungen mit einem Zuwachs von 45 % zum Vorjahr einen neuen Höchststand. Im Jahr 2024 haben insgesamt 291 955 Ausländerinnen und Ausländer die deutsche Staatsbürgerschaft erworben.

Dies lässt sich vor allem auf die Gesetzesänderungen zurückführen, welche im Juni 2024 in Kraft traten. Nicht nur hat sich die erforderliche Aufenthaltsdauer zur Einbürgerung von 8 Jahren auf 5 Jahre reduziert, sondern auch die doppelte Staatsbürgerschaft wurde ermöglicht.

Die Einbürgerungsbehörden sind deutschlandweit mit der stark wachsenden Zahl an Einbürgerungsanträgen überfordert und Anträge bleiben oft monatelang (teilweise auch jahrelang) liegen. Auch in München klagt die Servicestelle für Zuwanderung und Einbürgerung über die zu hohe Belastung, obwohl die Stadt mehr Mitarbeiter als je zuvor beschäftigt. Die Folge sind lange Wartezeiten für die Antragssteller.

Eine anwaltliche Unterstützung durch die auf Einbürgerungsrecht spezialisierte Kanzlei RT & Partner empfiehlt sich insbesondere dann, wenn sich Ihr Verfahren unnötig verzögert oder die Kommunikation mit der Behörde schwierig gestaltet. Das gilt vor allem in folgenden Fällen:

  • Ihr Einbürgerungsantrag wird seit Monaten nicht bearbeitet.
  • Rückfragen zum aktuellen Bearbeitungsstand bleiben unbeantwortet.
  • Persönliche oder berufliche Gründe machen eine zügige Entscheidung erforderlich (z. B. ein konkretes Jobangebot oder familiäre Umstände).
  • Wiederholte Kontaktversuche bei der zuständigen Einbürgerungsbehörde führen zu keiner Reaktion.
  • Die Behörde informiert Sie nicht klar über fehlende Unterlagen oder noch zu erfüllende Voraussetzungen.

RT & Partner begleitet Mandantinnen und Mandanten bundesweit als Spezialkanzlei für Einbürgerungen und setzt sich gezielt für eine rechtssichere und möglichst schnelle Bearbeitung Ihres Verfahrens ein.

Zeitnaher gerichtlicher Rechtsschutz - die Vorteile der Untätigkeitsklage

Die Einbürgerungsverfahren sind vielerorts sehr intransparent. Erfragen Antragssteller den aktuellen Sachstand, erhalten sie oftmals nur automatisierte Standardantworten. Informationen zu den aktuellen Wartezeiten lassen sich oftmals nicht oder nur schwierig finden. In diesem Fall ist es empfehlenswert sich anwaltliche Hilfe zu nehmen und die Kommunikation mit den Behörden Ihren Anwälten zu überlassen.

Mit der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO wird bezweckt, die Behörde zeitnah zum Handeln zu verpflichten und so lange Wartezeiten zu vermeiden. Nach einem Ablauf von drei Monaten seit Ihrem Antrag auf Einbürgerung, können Sie Klage auf Vornahme der Entscheidung über Ihren Einbürgerungsantrag erheben. Sie können sich dabei von unseren erfahrenen Anwälten vertreten lassen.

Die Untätigkeitsklage bietet somit zeitnahen gerichtlichen Rechtsschutz. Die Erfahrung aus zahlreichen Einbürgerungsverfahren zeigt, dass Untätigkeitsklagen oft erhebliche Bewegung in festgefahrene Verfahren bringen. Nach Klageerhebung nehmen Behörden die Bearbeitung vielfach kurzfristig auf und entscheiden deutlich schneller über den Einbürgerungsantrag. Unterstützt wird diese Entwicklung durch die aktuelle oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, die immer höhere Anforderungen an die Rechtfertigung langer Bearbeitungszeiten stellt.

Voraussetzungen der Untätigkeitsklage

Um erfolgreich gegen die untätige Einbürgerungsbehörde zu klagen, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.

 

1. Bereits gestellter Antrag auf Einbürgerung

Um eine Untätigkeitsklage zu erheben, müssen Sie bereits einen Antrag auf Einbürgerung gestellt und die Behörde noch keine Entscheidung getroffen haben. Wie Sie einen solchen Antrag auf Einbürgerung stellen und welche Voraussetzungen Sie dafür erfüllen müssen, haben wir Ihnen hier zusammengefasst.

 

2. Ablauf der Drei-Monatsfrist

Nach Ablauf von drei Monaten seit Stellung Ihres Antrags auf Einbürgerung, können Sie eine Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht erheben. Nur in Ausnahmefällen können Sie auch schon vor Ablauf dieser Frist Klage erheben. Sie müssen nachweisen, dass Sie ein besonderes Interesse an der schnellen Entscheidung der Behörde über Ihre Einbürgerung haben und dass ein längeres Warten für Sie unzumutbar ist. Das wäre z.B. der Fall, wenn Ihnen nicht wiedergutzumachende Nachteile drohen. Ob dies bei Ihnen zutrifft, können Sie mit Ihren Anwälten abklären.

 

3. Kein zureichender Grund für Verzögerung

Ferner ist für die Untätigkeitsklage Voraussetzung, dass die Behörde ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist sachlich entscheidet. Eine Behörde muss über Anträge in allen Fällen so zügig entscheiden, wie es ihr ohne Nachteil für die gebotene Gründlichkeit möglich ist.

Ob ein zureichender Grund für die nicht erfolgte Bearbeitung des Antrags vorliegt, muss die Behörde beweisen.

Mögliche zureichende Gründe können sein:

  • außergewöhnliche Belastung einer Behörde, auf die durch organisatorische Maßnahmen nicht kurzfristig reagiert werden kann,
  • Überbelastung einer Behörde durch eine vorrübergehende Antragsflut.

Keine zureichenden Gründe sind unter anderem:

  • Pauschaler Verweis auf Personalmangel oder anhaltende Belastungssituationen (z.B. Corona-Krise oder Massenzustrom von Schutzsuchenden aus der Ukraine),
  • längere urlaubs- bzw. krankheitsbedingte Abwesenheit des zuständigen Sachbearbeiters (die Verwaltung hat in solchen Fällen für ausreichende Vertretung zu sorgen).

 

Die aktuelle oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung verschärft die Anforderungen an den Einbürgerungsbehörden deutlich. Steigende Antragszahlen und die Reform des Staatsangehörigkeitsrechts sind für die Einbürgerungsbehörden seit Jahren absehbar und rechtfertigten daher keine lange Verzögerung von Einbürgerungsverfahren. Die Einbürgerungsbehörden müssen nun konkret darlegen, weshalb die ergriffenen organisatorischen Maßnahmen trotz langer Vorlaufzeit weiterhin nicht ausreichen. Pauschale Hinweise auf Überlastung, Personalmangel oder Digitalisierung genügen nach der neueren Rechtsprechung zunehmend nicht mehr.

 

Daher gilt: Je eher die Überlastung für die Behörde voraussehbar ist, desto höher sind die Anforderungen an die Behörden, entsprechende Maßnahmen zu treffen, um strukturelle Organisationsdefizite vorzubeugen.

Ob solche Gründe vorliegen, hängt letztendlich vom Einzelfall ab. Wenn Sie prüfen wollen, ob in Ihrem Fall die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage erfüllt sind, kontaktieren Sie gerne unsere Anwälte.

 

Ablauf der Untätigkeitsklage

Ist die dreimonatige Frist seit Stellung Ihres Antrags auf Einbürgerung abgelaufen, kann es sich lohnen Untätigkeitsklage am Verwaltungsgericht zu erheben. Sie sind laut Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht verpflichtet nach Ablauf der Wartefrist bei der Behörde nochmals den aktuellen Sachstand zu erfragen oder die Klageerhebung anzukündigen.

Im Verwaltungsgerichtsverfahren gilt kein Anwaltszwang. Das heißt Sie können Ihre Klage selbst einreichen. Sollten Sie sich fragen, ob Sie die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Klage erfüllen, kann es sich lohnen sich durch Anwälte vertreten zu lassen.

 

1. Einreichung der Klageschrift

Die Untätigkeitsklage beginnt mit Einreichung der Klageschrift beim Verwaltungsgericht. Die Klage ist schriftlich einzureichen. Sie können die Klage per Post an das zuständige Gericht, über einen Rechtsanwalt, der die Klage für Sie vorbereitet und einreicht oder persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen.

 

2. Bestätigung des Klageeingangs

Nach Einreichung der Untätigkeitsklage erhalten Sie eine Eingangsbestätigung sowie in der Regel die Kostenrechnung für die Gerichtsgebühren.

 

3. Stellungnahme der Einbürgerungsbehörde

Das Gericht stellt der Einbürgerungsbehörde Ihre Klage zu und bittet diese um Stellungnahme sowie um Vorlage der entsprechenden Behördenakten betreffend Ihres Einbürgerungsverfahrens. Äußert sich die Behörde daraufhin schriftlich, werden Ihnen diese Schreiben durch das Gericht übermittelt. Sie können hierzu Stellung nehmen. Sollte das Gericht weitere Informationen oder Äußerungen von Ihnen oder der Behörde für erforderlich halten, wird sich das Gericht direkt an Sie oder die Behörde wenden.

 

4. Mündliche Verhandlung

In sehr seltenen Fällen findet eine mündliche Verhandlung statt. Die mündliche Verhandlung beginnt mit Aufruf der Sache und Feststellung der Anwesenheit der Beteiligten. Die Beteiligten haben Gelegenheit Änderungen oder Ergänzungen des Sachverhalts vorzubringen.

Für gewöhnlich findet dann ein Rechtsgespräch statt. Das Gericht teilt seine vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage mit, wobei das Gericht die Standpunkte beider Parteien berücksichtigt. Dabei kann sich ergeben, dass statt eines Urteils sich die Parteien auf eine einvernehmliche Lösung des Rechtsstreits einigen. Beispielsweise kann die Behörde eine baldige Entscheidung über Ihren Einbürgerungsantrag zusichern, bevor es zu einem Gerichtsurteil kommt.

 

5. Beratung und Entscheidung

Sollte es zu keiner einvernehmlichen Lösung kommen und wenn alle wesentlichen Gesichtspunkte erörtert und die Anträge gestellt wurden, schließt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung. Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück und verkündet entweder noch am selben Tag oder an einem späteren Termin eine Entscheidung oder stellt diese den Beteiligten später schriftlich zu. Nach der mündlichen Verhandlung wird auch ein Verhandlungsprotokoll zugestellt.

Entscheidung des Gerichts bei Nichtvorliegen eines zureichenden Grundes

Die Untätigkeitsklage ist eine spezielle Form der Verpflichtungsklage (§ 42 VwGO). Sofern die Voraussetzungen der Untätigkeitsklage erfüllt sind und insbesondere kein zureichender Grund für die Verzögerung der Behörde vorliegt, verpflichtet das Gericht die Behörde über Ihren Einbürgerungsantrag zu entscheiden.

Entscheidung des Gerichts bei Vorliegen eines zureichenden Grundes

Sofern die Behörde nachvollziehbar darlegt, dass die Verzögerung der Bearbeitung auf einem zureichenden Grund beruht, kann das Gericht das Verfahren befristet aussetzen. Das heißt, dass das Gericht eine Frist bestimmt, innerhalb der die Behörde eine Entscheidung über Ihren Einbürgerungsantrag treffen muss.

Das Gericht bestimmt dabei die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls.

Sofern die Behörde innerhalb dieser Frist eine Entscheidung trifft, ist die Hauptsache für erledigt zu erklären bzw. die Klage zurückzunehmen. Das Gerichtsverfahren ist damit beendet. Entscheidet die Behörde nicht, dann wird das Gerichtsverfahren fortgesetzt und das Gericht entscheidet über Ihren Einbürgerungsantrag. Es sei denn es liegen Gründe vor, die eine weitere Fristverlängerung durch das Gericht rechtfertigen.

Wie RT & Partner Sie unterstützen kann

Unsere erfahrenen Anwälte unterstützen Sie gerne bei Ihrer Untätigkeitsklage im Einbürgerungsverfahrens. Wir vertreten Sie nicht nur vor Gericht, sondern begleiten Sie auch während des gesamten Prozesses. In einem ersten Beratungsgespräch besprechen wir Ihre Erfolgschancen. Anschließend prüfen wir Ihre eingereichten Unterlagen und sofern wir feststellen, dass der Antrag nicht vollständig eingereicht wurde, vervollständigen wir diesen und fordern anschließend die Behörde auf, innerhalb einer angemessenen Frist zu über den Antrag zu entscheiden.  Sollte die Behörde nicht reagieren, bereiten wir mit Ihnen eine Klageschrift und reichen diese für Sie ein. Wir sorgen dafür, dass das Verfahren möglichst reibungslos für Sie verläuft, damit so schnell wie möglich über Ihren Einbürgerungsantrag entschieden wird.

Warum RT & Partner wählen?

Als in Deutschland ansässige Kanzlei verbinden unsere erfahrenen Anwälte fundierte Kenntnisse des deutschen Rechtsrahmens mit einer individuellen Beratung, die Ihre persönlichen Umstände berücksichtigt. Wir vereinfachen die oft komplexen staatsangehörigkeits- und verwaltungsrechtlichen Verfahren und gestalten Ihren Weg zur deutschen Staatsangehörigkeit so klar, unkompliziert und schnell wie möglich.

Mit RT & Partner gewinnen Sie nicht nur juristische Expertise, sondern auch einen verlässlichen Partner, der Sie bei jedem Schritt begleitet.

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