Aufenthalt in Deutschland für Rentner

Der Lebensstandard ist hoch, das Gesundheitssystem ist exzellent, das kulturelle Angebot sucht seinesgleichen – Deutschland ist ein äußerst attraktives Einwanderungsland. Das deutsche Einwanderungsrecht ist allerdings restriktiv und im Wesentlichen auf bestimmte Personen wie Fachkräfte, Studierende oder Geflüchtete ausgelegt. Wer in Deutschland einen Aufenthaltstitel erhalten möchte, muss in aller Regel nachweisen, dass sein Aufenthalt einem gesetzlich vorgesehenen Zweck dient.

Doch unter gewissen Voraussetzungen können auch wohlhabende Personen, die zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts nicht mehr auf eine Erwerbstätigkeit angewiesen sind, in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Wie das geht, was die Voraussetzungen dieses Aufenthaltsrechts für Rentner (umgangssprachlich bekannt als “Rentnervisum”) sind und wie Sie es erteilt bekommen können, erklären wir Ihnen in diesem Artikel.

Grundlage des Aufenthaltsrechts in Deutschland für Rentner (“Rentnervisum”)

Wie oben bereits erwähnt sieht das deutsche Aufenthaltsrecht eigentlich keine Aufenthaltstitel für Personen vor, die sich nicht zu einem der im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorgesehenen Zwecke in Deutschland befinden, vor. Vorgesehen im Gesetz ist lediglich die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zum Zweck der Erwerbstätigkeit (gemäß §§ 18 ff. AufenthG), zur Ausbildung oder zum Studium (gemäß §§ 16 ff. AufenthG) sowie aus familiären Gründen (gemäß §§ 27 ff. AufenthG) oder aus humanitären Gründen (gemäß §§ 22 ff. AufenthG).

Wenn Sie sich also mit Ihrem Unternehmen in Deutschland niederlassen möchten oder hierzulande ein neues Unternehmen gründen möchten, kommt für Sie eine Aufenthaltserlaubnis für selbstständig Tätige nach § 21 AufenthG in Betracht. Dafür müssen Sie dann allerdings auch wirklich weiterhin selbstständig tätig sein. Eine bloße Investition reicht nicht aus, um sich für diesen Aufenthaltstitel zu qualifizieren. In Deutschland gibt es nämlich kein sogenanntes „Golden Visa”-Prinzip, wonach sich wohlhabende Menschen eine Aufenthaltserlaubnis durch bestimmte Investitionen, etwa in Staatsanleihen oder Immobilien, quasi „erkaufen” können.

Wenn Sie sich in Deutschland als Rentner niederlassen möchten, ohne hierzulande noch berufstätig zu sein, dann gibt es dafür dennoch eine Möglichkeit: Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG. Diese wird in begründeten Fällen erteilt, auch wenn Ihrem Aufenthalt keiner der oben genannten Zwecke zugrunde liegt.

Aufenthalt in Deutschland für Rentner nach § 7 AufenthG

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG ist dabei jedoch subsidiär gegenüber allen anderen Aufenthaltserlaubnissen – soll heißen: Wenn einer der oben genannten Aufenthaltszwecke vorliegt, dann richtet sich die Frage nach einem Aufenthaltstitel nicht nach § 7 AufenthG, sondern immer nach den speziell für diesen vorliegenden Zweck geschaffenen Normen. Das bedeutet also, dass man eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 3 S. 1 AufenthG nur bekommen kann, wenn der Aufenthalt keinem der genannten Zwecke (Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Studium, familiäre oder humanitäre Gründe) dient. Wenn Sie als Rentner nach Deutschland kommen wollen, um hier von Ihrem Vermögen zu leben, sollte ein Aufenthaltstitel (7 Abs. 3 S. 1 AufenthG) für Sie als Rentner möglich sein.

Allerdings wird die Aufenthaltserlaubnis als Rentner nach § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG nur in begründeten Fällen erteilt. Es braucht also einen Aufenthaltsgrund, der nicht abwegig oder missbräuchlich erscheint. Inzwischen ist allgemein anerkannt, dass der Wunsch, sich in Deutschland niederzulassen und als Rentner hier von seinem Vermögen zu leben, einen begründeten Fall darstellt.

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthalt als Rentner

Weiter müssen für den Aufenthalt als Rentner auch die allgemeinen Voraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt sein, die es zur Erteilung jedes Aufenthaltstitels braucht. Dazu gehört unter anderem, dass Ihre Identität geklärt ist und Sie einen Pass vorweisen können, und dass kein Ausweisungsinteresse gegen Sie besteht. Auch muss Ihr Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme staatlicher Leistungen gesichert sein. Dazu gehört auch eine ausreichende Krankenversicherung. Als Nachweis, dass Sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, gelten etwa Kontoauszüge oder Ansprüche auf regelmäßige Zahlungen durch Dritte, zum Beispiel aus einer Rentenversicherung. Aber auch Dividenden oder regelmäßige Zinserträge aus angelegtem Kapital können als Nachweis dienen.

Außerdem müssen Sie mit einem erforderlichen Visum eingereist seien. Einige Staaten sind allerdings von dieser Visumpflicht befreit. Diese privilegierten Staaten sind: USA, Japan, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nord-Irland, Kanada, Australien, Südkorea, Israel oder Neuseeland. Wenn Sie aus einem dieser Länder kommen, können Sie ohne Visum einreisen.

Antragstellung und Entscheidung der Behörde

Je nachdem, ob Sie ein Visum brauchen oder nicht, stellen Sie den Antrag entweder bei der für Ihr Herkunftsland zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder direkt in Deutschland bei der Ausländerbehörde des Ortes, in dem Sie in Zukunft leben möchten.

Die Behörde entscheidet dann über Ihren Antrag. Dabei räumt ihr das Gesetz Ermessen ein, sie kann also selbst alle beteiligten Interessen abwiegen. In der Regel sollte diese Abwägung aber zu Ihren Gunsten ausgehen, sofern keine Gründe gegen Ihren Aufenthalt in Deutschland sprechen.

Wie Anwälte Ihnen helfen können

Ein Antrag auf Erteilung eines “Rentnervisums” in Form einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG wird in der Praxis nicht besonders häufig gestellt. Es kann also durchaus sein, dass die zuständigen Behörden deshalb vielleicht etwas genauer hinsehen als bei alltäglichen Anträgen. Außerdem steht den Behörden bei ihrer Entscheidung – wie eben dargestellt – ein Ermessensspielraum zu. Daher ist es besonders wichtig, dass Ihr Antrag mit einer guten Begründung und den entsprechenden Nachweisen versehen ist.

Dies können Sie garantieren, indem Sie Anwälte für die Antragstellung beauftragen. Das erfahrene Anwalts-Team der Kanzlei RT & Partner übernimmt gerne den gesamten Antragsprozess für Sie. Wir kümmern uns vollumfänglich um Ihr Anliegen, von einer ersten Erfolgseinschätzung über die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis bis hin zu eventuell nötiger Kommunikation mit den Behörden.

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