Mitarbeiter aus dem Ausland einstellen

Veröffentlicht: 11. Mai 2026
Aktualisiert: 11. Mai 2026

Mitarbeiter aus dem Ausland einstellen – das müssen Sie beachten

Gut ausgebildetes Personal ist knapp und heiß umworben auf dem deutschen Arbeitsmarkt. Deswegen stellen Unternehmen zunehmend auch Mitarbeiter aus dem Ausland ein, um die Versorgung mit ausreichend qualifiziertem Personal sicherzustellen. Doch dabei gilt es einige wichtige rechtliche Anforderungen zu beachten. Damit Sie als Unternehmer die Potenziale aus dem Ausland voll ausschöpfen können, ohne sich dabei rechtlichen Risiken auszusetzen, fassen wir Ihnen auf dieser Seite alle wichtigen Informationen zusammen: Auf welchen Wegen und mit welchen Aufenthaltstiteln Sie Bewerber aus dem Ausland in die Bundesrepublik holen können, welche Unterschiede es zwischen EU-Ausländern und Drittstaatlern gibt, was Sie als Unternehmen beachten müssen, um eine Haftung zu vermeiden, und wie Sie die Vorteile des beschleunigten Fachkräfteverfahrens für Ihr Unternehmen nutzen können. 

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Schahroch Taleqani

Rechtsanwalt

Inhaltsverzeichnis

Mit diesen Aufenthaltstiteln können Sie Mitarbeiter aus dem Ausland einstellen

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Mehr Informationen

Grundsätzlich benötigen Ausländer, die in Deutschland arbeiten möchten, einen Aufenthaltstitel. Das ergibt sich so aus § 4a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Für Unternehmen auf der Suche nach qualifizierten Mitarbeitern aus dem Ausland genügt es daher nicht, dass sie Bewerbern Informationen zu der zu besetzenden Stelle geben können. Sie sollten darüber hinaus unbedingt auch in der Lage sein, Fragen zu den gängigen Aufenthaltstiteln sowie zur aufenthaltsrechtlichen Situation und Perspektive ihrer potenziellen neuen Mitarbeiter zu beantworten.

Um zu gewährleisten, dass sich Bewerber aus dem Ausland von Anfang an gut informiert fühlen, und um sicherzustellen, dass sie möglichst schnell und reibungslos ihre neue Stelle in Deutschland antreten können, empfehlen wir Ihnen dringend, mit im Migrationsrecht spezialisierten Anwälten zusammenzuarbeiten. Damit Sie sich auch ohne anwaltliche Beratung schon einmal einen Überblick über die Rechtslage verschaffen können, haben wir die für qualifizierte Arbeitskräfte relevantesten Aufenthaltstitel anbei für Sie aufgelistet.

Blaue Karte EU, § 18g AufenthG

Die in § 18g AufenthG geregelte Blaue Karte EU ist ein Aufenthaltstitel, der für seine Inhaber viele Vorteile bringt, aber dafür auch an relativ hohe Voraussetzungen geknüpft ist. Für den Erhalt der Blue Card müssen Sie Ausländern in der Regel ein Brutto-Jahresgehalt von mindestens 50.700 Euro zahlen, in bestimmten Ausnahmefällen reicht auch ein niedrigeres Gehalt von mindestens 45.934,20 Euro aus (Stand: 2026). Die Blaue Karte richtet sich grundsätzlich nur an Hochschulabsolventen. IT-Spezialisten steht allerdings auch mit drei Jahren Berufserfahrung und nachweisbaren theoretischen Kenntnissen der Weg zur Blauen Karte EU offen.

Nähere Informationen zu den verschiedenen Gehaltsgrenzen und den übrigen Anforderungen im Detail sowie zur Sonderregelung für IT-Spezialisten finden Sie auf unserer Hauptseite zur Blauen Karte EU. Außerdem haben wir einen Blaue Karte-Check entwickelt, mit dem Sie schnell und unkompliziert eine erste Einschätzung einholen können.

Aufenthaltserlaubnis für akademische Fachkräfte, § 18b AufenthG

Alternativ bietet sich für die Einstellung von Fachkräften mit abgeschlossenem Hochschulstudium eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18b AufenthG an. Dort gilt in aller Regel keine Mindestgehaltsgrenze. Erst für Arbeitnehmer ab 45 Jahren und nur, wenn kein ausreichender Rentenversicherungsschutz besteht, verlangt der Gesetzgeber ein Bruttogehalt von mindestens 55.770 Euro im Jahr.

Um das Anwerben von hochqualifizierten Ausländern zu erleichtern, sind die übrigen Voraussetzungen für den Erhalt der Aufenthaltserlaubnis nach § 18b AufenthG recht leicht zu erfüllen. Dafür ist sie aber auch nicht mit denselben Vorteilen beim Familiennachzug oder beim Wechsel in eine unbefristete Niederlassungserlaubnis verbunden wie die Blaue Karte EU.

Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit Berufsausbildung, § 18a AufenthG

Nicht nur, wer ein Hochschulstudium absolviert hat, ist eine Fachkraft im Sinne des deutschen Aufenthaltsrechts. Auch Ausländer mit einer qualifizierten Berufsausbildung können unter vergleichsweise geringen Anforderungen einen Aufenthaltstitel in Deutschland erhalten, nämlich die Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG. Dort gilt wie schon bei § 18b AufenthG eine Mindestgehaltsgrenze nur für über 45-Jährige ohne nachgewiesene ausreichende Altersvorsorge. Was allerdings in der Praxis oft Probleme bereitet ist der Nachweis, dass eine im Ausland abgeschlossene Berufsausbildung mit einer deutschen qualifizierten Ausbildung gleichwertig ist.

Anerkennungspartnerschaft, § 16d Abs. 3 AufenthG

Da auch dem Gesetzgeber die Probleme bei der Anerkennung ausländischer Qualifikationen bekannt sind, hat er die sogenannte Anerkennungspartnerschaft in § 16d Abs. 3 AufenthG geschaffen. Sie erlaubt es Ihnen, Ausländer auch schon dann in Ihrem Unternehmen anzustellen, wenn deren Berufsausbildung oder Studienabschluss noch nicht in Deutschland anerkannt ist. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das Land, in dem der Abschluss erworben wurde, diesen staatlich anerkennt. Außerdem werden von Ausländern mindestens Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 erwartet.

Nähere Informationen zur Anerkennungspartnerschaft finden Sie etwa auf der Website der Bundesagentur für Arbeit.

Aufenthaltserlaubnis für Ausländer mit ausgeprägter Berufserfahrung, § 19c AufenthG iVm. § 6 Abs. 1 S. 3 BeschV

Wenn Sie einen Ausländer einstellen möchten, der weder über eine Berufsausbildung noch über einen Studienabschluss verfügt, könnte die Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 2 AufenthG iVm. § 6 Abs. 1 S. 3 Beschäftigungsverordnung (BeschV) für Sie relevant werden. Denn die genannten Vorschriften erlauben es Ausländern, in IT-Berufen tätig zu werden, wenn sie in den letzten fünf Jahren mindestens zwei Jahre Berufserfahrung sammeln konnten. Allerdings müssen Sie ihnen ein Bruttojahresgehalt von mindestens 45.630 Euro (Stand: 2026) zahlen, damit diese Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann.

Nähere Informationen zu diesem Thema und allgemein zu Aufenthaltstiteln für Beschäftigte in der IT finden Sie auf dieser Seite.

Unterscheidung zwischen EU-Ausländern und Drittstaatsangehörigen

Wenn Sie als Unternehmen Mitarbeiter aus dem Ausland einstellen möchten, ist wichtig zu wissen, ob diese Mitarbeiter aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union kommen oder nicht. Denn für Drittstaatsangehörige, also Personen, die aus einem Nicht-EU-Land kommen, gelten einige zusätzliche Voraussetzungen. EU-Ausländer, also Staatsbürger eines anderen EU-Mitgliedsstaates, sind dagegen in aller Regel bessergestellt. Dies beruht im Wesentlichen auf der Arbeitnehmerfreizügigkeit, festgeschrieben in Art. 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Sie schreibt vor, dass EU-Bürger in Deutschland wegen ihrer Staatsangehörigkeit nicht schlechter behandelt werden dürfen als deutsche Staatsangehörige. Deswegen müssen EU-Ausländer schon gar keinen Aufenthaltstitel beantragen, um in Deutschland arbeiten zu können. Auch eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit benötigen sie nicht. Aufgrund von Verträgen mit der Europäischen Union gilt diese Privilegierung auch für Bürger der Schweiz, Islands, Liechtensteins und Norwegens. Die Beschäftigung von Arbeitskräften aus diesen Staaten und aus der EU ist für deutsche Unternehmen daher besonders attraktiv.

Drittstaatsangehörige brauchen dagegen für die Einreise nach Deutschland zunächst ein Visum, mit welchem sie dann wiederum bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel beantragen müssen. Sie dürfen nur dann in Ihrem Unternehmen arbeiten, wenn ihr Visum bzw. ihre Aufenthaltserlaubnis eine Beschäftigung erlaubt und gültig ist. Eine Ausnahme gilt jedoch gemäß § 41 Abs. 1 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) für Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs sowie der USA. Sie dürfen ohne Visum nach Deutschland einreisen und können dann direkt einen Aufenthaltstitel beantragen.

Des Weiteren muss für eine Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen gemäß § 39 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich auch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eingeholt werden. Diese stellt sicher, dass der Ausländer nicht zu schlechteren Arbeitsbedingungen als Inländer angestellt wird. Wenn der Ausländer keine Fachkraft ist, kann sie außerdem prüfen, ob für die für ihn geplante Stelle keine EU-Bürger mit vorrangigem Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt in Betracht kommen. Ausländer mit einer sogenannten großen Blauen Karte nach § 18g Abs. 1 S. 1 AufenthG können dagegen auch ohne Zustimmung der Arbeitsagentur beschäftigt werden. Weitere Ausnahmen vom Zustimmungserfordernis regelt § 30 BeschV beispielsweise für Geschäftsreisende, Führungskräfte, Wissenschaftler und Forscher.

Ausländische Mitarbeiter einstellen – Was Unternehmen beachten müssen

Auf Unternehmen, die Mitarbeiter aus dem Ausland einstellen möchten, kommen einige gesetzliche Pflichten zu. Wenn Sie diesen Pflichten nicht nachkommen, drohen teils empfindliche Bußgelder. Dazu gehören ganz grundlegend die Pflichten aus § 4a Abs. 5 S. 3 AufenthG, wonach Arbeitgeber von Ausländern eine Kopie von deren Aufenthaltstitel anfertigen und für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses aufbewahren müssen. Außerdem sind sie verpflichtet, der für den ausländischen Mitarbeiter zuständigen Ausländerbehörde (was nicht zwingend die dem Arbeitsort am nächsten liegende ist!) innerhalb von vier Wochen mitzuteilen, wenn das Arbeitsverhältnis mit ihm vorzeitig endet, etwa aufgrund von einer Kündigung.

Seit Januar 2026 trifft Unternehmen außerdem gemäß § 45c AufenthG die Pflicht, Mitarbeiter aus Drittstaaten spätestens an ihrem ersten Arbeitstag auf die Möglichkeit einer unentgeltlichen Information oder Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen durch das Beratungsangebot „Faire Integration“ hinzuweisen.

Vorteile des beschleunigten Fachkräfteverfahrens

Wenn Sie als Unternehmen Drittstaatsangehörige einstellen wollen, die zur Einreise nach Deutschland ein Visum benötigen, empfehlen wir Ihnen, das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG durchzuführen. Ohne dieses Verfahren wird nämlich in der Regel viel Zeit vergehen, bis die zuständige deutsche Auslandsvertretung über den Visumsantrag des Ausländers entscheidet. Durch das beschleunigte Fachkräfteverfahren lässt sich der gesamte Prozess oft erheblich schneller erledigen, sodass Ihr Unternehmen schneller Planungssicherheit bekommt. Es ist auf die Visaanträge zu allen oben aufgelisteten Aufenthaltserlaubnissen (§§ 18a und 18b, Blaue Karte EU, Anerkennungspartnerschaft und § 19c AufenthG iVm. § 6 Abs. 1 S. 3 BeschV) anwendbar. 

Im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens schließen Sie als zukünftiger Arbeitgeber mit einer Vollmacht des ausländischen Bewerbers mit der Ausländerbehörde eine Vereinbarung ab. Darin enthalten sind alle von den Behörden benötigten Nachweise. Durch diese Vereinbarung verpflichtet sich die Ausländerbehörde, soweit nötig das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit des Studienabschlusses oder der Berufsausbildung des Bewerbers durchzuführen und – ebenfalls soweit nötig – die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einzuholen. Sobald dies abgeschlossen ist, erteilt die Ausländerbehörde ihre Vorabzustimmung zu dem Visumsantrag des ausländischen Bewerbers. Nach § 31a AufenthV muss die zuständige Auslandsvertretung dem Bewerber unverzüglich danach einen Termin zur Stellung des Visumsantrags innerhalb der nächsten drei Wochen anbieten. Im Anschluss daran soll sie innerhalb von drei Wochen über den Visumsantrag entscheiden.

Zwar fallen für das beschleunigte Fachkräfteverfahren zusätzliche Kosten in Höhe von derzeit 411 Euro an. Wie Sie sehen, lässt sich das Verfahren bis zur Einreise des Mitarbeiters dadurch aber erheblich beschleunigen, weshalb sich diese Investition für Sie als Unternehmen durchaus rechnen sollte.

Wie die Anwälte von RT & Partner Ihnen helfen können

Gerade in Zeiten des zunehmenden Fachkräftemangels, wie wir sie heute erleben, lohnt es sich für Unternehmen jeder Größe, die Anwerbung von Mitarbeitern aus dem Ausland zumindest in Erwägung zu ziehen. Denn auch jenseits der Europäischen Union gibt es viele gut ausgebildete Arbeitskräfte, die Ihr Unternehmen mit ihren Fähigkeiten bereichern können.

Mit professioneller anwaltlicher Beratung können Sie diese Potenziale schöpfen und gleichzeitig sicherstellen, dass Sie Ihr Haftungsrisiko minimieren. Da wenig Rechtsgebiete so kleinteilig geregelt sind und auf den ersten Blick so undurchsichtig erscheinen wie das Migrationsrecht, empfehlen wir Ihnen, auf Experten in dieser Materie zurückzugreifen. Die erfahrenen Anwälte der Kanzlei RT & Partner, die sich auf das Migrationsrecht spezialisiert haben, stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Gemeinsam mit Ihnen stellen wir sicher, dass Ihre Wunschkandidaten so schnell und reibungslos wie möglich in Deutschland Fuß fassen und Ihr Unternehmen unterstützen können.

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