Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen der Blauen Karte EU
Alles Wichtige
Die Arbeitnehmerüberlassung zwischen Unternehmen, die sogenannte Leiharbeit oder Zeitarbeit, ist von Haus aus ein Gebiet, auf dem schnell Fehler gemacht werden können. Besonders streng sind die Regeln allerdings, wenn Arbeitnehmer aus dem Ausland überlassen werden sollen. Bei einer Missachtung der gesetzlichen Vorgaben kommen gerade mit Bezug auf ausländische Arbeitnehmer oft besonders empfindliche Strafen in Betracht. Wir erklären Ihnen, was Unternehmer beachten müssen, wenn sie ausländische Arbeitnehmer ver- und entleihen möchten, und warum die Blaue Karte EU die beste Aufenthaltserlaubnis für Leiharbeiter ist.
Ihr Ansprechpartner
Schahroch Taleqani
Allgemeines zur Arbeitnehmerüberlassung
Grundsätzlich bedürfen Arbeitgeber, die einen ihrer Arbeitnehmer im Wege der Leiharbeit an ein anderes Unternehmen überlassen möchten, dafür einer Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit. Das ergibt sich aus § 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Doch wann genau liegt eigentlich eine Arbeitnehmerüberlassung vor? Dafür stellt das AÜG zwei Kriterien auf: Der Arbeitnehmer muss in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sein, und er muss den Weisungen seines Entleihers unterliegen.
Eine Ausnahme zu dem Grundsatz der Erlaubnispflicht besteht jedoch: Bei Arbeitgebern mit weniger als 50 Beschäftigen reicht auch eine schriftliche Meldung der Arbeitnehmerüberlassung an die Arbeitsagentur, sofern die Zeitarbeit zur Vermeidung von Kurzarbeit oder von Entlassungen und für höchstens ein Jahr erfolgt.
Wird ein Leiharbeitnehmer ohne die erforderliche Erlaubnis verliehen, so führt dies nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG zur Unwirksamkeit des Vertrages zwischen dem verleihenden und dem entleihenden Unternehmen, der die Überlassung regelt. Außerdem wird regelmäßig der Arbeitsvertrag zwischen dem Leiharbeitnehmer und seinem ursprünglichen Arbeitgeber, dem Verleiher, unwirksam, es sei denn, der Arbeitnehmer entscheidet sich binnen eines Monats dafür, diesen ursprünglichen Vertrag fortzuführen. Tut er dies nicht, so tritt an dessen Stelle kraft Gesetzes ein Arbeitsvertrag zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Unternehmen, an das er (rechtswidrig) verliehen wurde. Dieser neue Arbeitsvertrag gilt rückwirkend für das gesamte Zeitarbeitsverhältnis, was zur Folge hat, dass nun auch der Entleiher für etwaige Gehaltszahlungen haftbar gemacht werden kann.
Außerdem kann gegen Verleiher und Entleiher jeweils ein Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 Euro verhängt werden, wenn sie sich untereinander einen Arbeitnehmer überlassen und diesen einsetzen, ohne die erforderliche Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit eingeholt zu haben.
Besonderheiten bei der Überlassung von Ausländern
Soweit also zu den allgemein geltenden gesetzlichen Vorschriften. Doch wie verändert sich die Rechtslage, wenn Unternehmen Ausländer überlassen möchten?
Zunächst gilt es festzuhalten, dass Ausländer gemäß § 4a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) grundsätzlich nur beschäftigt werden dürfen, wenn ihnen eine Beschäftigung von staatlicher Seite erlaubt ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn sie im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels sind, der nicht mit einem Arbeitsverbot belegt ist, oder wenn sie zwar nicht über einen Aufenthaltstitel, aber über eine Arbeitserlaubnis verfügen, etwa als Saisonarbeiter. Arbeitgeber trifft eine gesetzliche Pflicht, zu prüfen, ob Ausländern eine Beschäftigung erlaubt ist (mehr über allgemeine Pflichten von Arbeitgebern bei der Beschäftigung von Ausländern finden Sie hier).
Allerdings brauchen Ausländer, die einen Aufenthaltstitel zur Ausführung einer Beschäftigung beantragen möchten, regelmäßig außerdem eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist diese Zustimmung von der Arbeitsagentur jedoch zu versagen, wenn der Ausländer als Leiharbeitnehmer tätig werden will. Es scheint also zunächst so, dass es grundsätzlich im Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehen ist, dass Unternehmen auch Ausländer als Leiharbeitnehmer beschäftigen.
Ausländer mit Blauer Karte EU
Hier kommen jedoch die Vorzüge der Blauen Karte EU ins Spiel: Wenn der dem Ausländer angebotene Arbeitsplatz mit einem Brutto-Jahresgehalt von mindestens 48.300 Euro (Stand: 2025) vergütet wird, bedarf es für die Erteilung einer Blauen Karte EU überhaupt keiner Zustimmung der Arbeitsagentur. Die Leiharbeits-Regelung aus § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG kommt in diesen Fällen also von vornherein gar nicht zur Anwendung und dem Arbeitgeber des Ausländers steht es frei, ihn auch an andere Unternehmen zu überlassen.
Ausländer mit anderen Titeln
Auch abseits der sogenannten “großen” Blauen Karte mit einem Jahresgehalt von mindestens 48.300 Euro gibt es gewisse Konstellationen, in denen Ausländer als Leiharbeitnehmer arbeiten dürfen. So regelt etwa § 9 Abs. 1 der Beschäftigungsverordnung (BeschV), dass das Erfordernis der Zustimmung der Arbeitsagentur etwa auch bei Ausländern entfällt, die im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis sind und bereits zwei Jahre lang rechtmäßig eine versicherungspflichtige Berufstätigkeit ausgeübt haben. Alternativ sind auch Ausländer, die aktuell über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen und sich seit drei Jahren ohne nennenswerte Unterbrechungen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung in Deutschland aufhalten, von der Erlaubnispflicht befreit. Auch sie können also durch ihren Arbeitgeber an andere Unternehmen überlassen werden. Dasselbe gilt gem. § 32 Abs. 2 Nr. 5 BeschV für Ausländer, die sich seit vier Jahren erlaubt, geduldet oder gestattet in Deutschland aufhalten, unabhängig davon, ob und wie lange sie in dieser Zeit versicherungspflichtig gearbeitet haben und auch, wenn sie keine Aufenthaltserlaubnis besitzen. Ausländische Fachkräfte, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte nach § 18c AufenthG sind, können ebenfalls als Leiharbeitnehmer eingesetzt werden. Auch für sie entfällt das Erfordernis der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
Ausländer, die zwar über keine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis verfügen, aber im Besitz einer Duldung sind, können unter Umständen ebenfalls als Leiharbeitnehmer verwendet werden. Denn wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung in Deutschland aufhalten, stellt gem. § 32 Abs. 1 BeschV Leiharbeit keinen Grund zur Versagung der Zustimmung zu einer Arbeitserlaubnis durch die Bundesagentur für Arbeit dar.
Tätigkeitsspezifische Ausnahmen
Darüber hinaus gelten speziell für Arbeitnehmer in einigen besonderen Tätigkeitsfeldern weitere Ausnahmen von dem Erfordernis der Zustimmung der Arbeitsagentur. So können zum Beispiel Forscher, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18d oder § 18f AufenthG besitzen, als Leiharbeitnehmer tätig werden. Dasselbe gilt nach § 5 BeschV für sonstiges wissenschaftliches Personal an Hochschulen und Forschungsstellen.
Auch für die Crew-Mitglieder von Schiffen und Flugzeugen gelten Ausnahmen gem. § 24 BeschV, ebenso für Arbeitnehmer, die vor der deutschen Küste Windparks errichten (§ 24b BeschV). Ferner können auch Berufssportler oder -trainer, die in deutschen Vereinen eingesetzt werden, sowie Fotomodelle, Werbetypen, Mannequins und Dressmen als Leiharbeiter überlassen werden, da sie für ihre Aufenthaltstitel gem. § 22 BeschV zum Arbeiten keine Zustimmung der Arbeitsagentur benötigen.
Fazit
In gewissen Grenzen ist es also möglich, Ausländer im Rahmen der Leiharbeit an andere Arbeitgeber zu überlassen. Allerdings sind diese Grenzen sehr eng, die Ausnahmen treffen nur auf wenige Berufsgruppen zu. Außerdem betreffen die meisten davon nur Ausländer, die sich schon seit längerer Zeit in Deutschland befinden. Wenn Unternehmen hingegen Arbeitnehmer direkt aus dem Ausland anwerben und im Rahmen von Zeitarbeit in ihren deutschen Betrieben einsetzen möchten, bietet die sogenannte “große” Blaue Karte EU die beste und regelmäßig einzige Möglichkeit dazu.
Folgen von Gesetzesverstößen bei der Leiharbeit
Bei Verstößen gegen die eben genannten gesetzlichen Regeln zur Arbeitnehmerüberlassung drohen sowohl dem Verleiher als auch dem Entleiher teils empfindliche Strafen. Diese lassen sich jedoch allesamt vermeiden, wenn Sie sichergehen, dass der ausländische Arbeitnehmer, der überlassen werden soll, im Besitz eines Aufenthaltstitels, bestenfalls der Blauen Karte EU ist.
Folgen für den Verleiher
Wer als Verleiher einen Ausländer, der weder im Besitz eines eine Beschäftigung erlaubenden Aufenthaltstitels noch einer sonstigen Arbeitserlaubnis ist, an einen anderen Arbeitgeber im Wege der Zeitarbeit überlässt, macht sich dabei strafbar, wenn die erforderliche Überlassungserlaubnis der Agentur für Arbeit nicht vorher eingeholt hat. Laut § 15 Abs. 1 AÜG liegt der Strafrahmen dabei bei bis zu drei Jahren Haft oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen wie etwa bei Gewerbsmäßigkeit sogar bei bis zu fünf Jahren Haft.
Folgen für den Entleiher
Auch den Entleiher können erhebliche Strafen treffen: Wenn er einen ihm überlassenen Ausländer, der weder über einen erforderlichen Aufenthaltstitel noch über eine sonstige Arbeitserlaubnis verfügt, bei sich tätig werden lässt, kann ein Bußgeld von bis zu 500.000 Euro gegen ihn verhängt werden. Dies gilt auch, wenn dem Unternehmer kein Vorsatz, sondern lediglich Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
Wenn der Entleiher diesen Verstoß beharrlich wiederholt, macht er sich sogar strafbar und kann zu einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bestraft werden. Dieselbe Strafe kann einen Entleiher treffen, der gleichzeitig mehr als fünf Ausländer, denen eine Beschäftigung nicht gestattet ist, in seinem Betrieb arbeiten lässt. Wenn er aus grobem Eigennutz handelt, wird der Strafrahmen sogar bis zu drei Jahren Haft ausgeweitet.
Außerdem können Entleiher strafrechtlich belangt werden, wenn sie einen ausländischen Leiharbeitnehmer ohne erforderlichen Aufenthaltstitel oder andere Beschäftigungserlaubnis in ihrem Unternehmen beschäftigen, dessen Arbeitsbedingungen in einem auffälligen Missverhältnis zu denen deutscher Leiharbeitnehmer bestehen. Hier droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine entsprechende Geldstrafe, in besonders schweren Fällen, also bei grobem Eigennutz des Entleihers oder bei einer gewerbsmäßigen Begehung sind sogar bis zu fünf Jahre Haft möglich.
Wie unsere Anwälte Ihnen helfen können
Sie sind Unternehmer, möchten ausländische Arbeitnehmer ver- oder entleihen, sind aber von den eben aufgeführten möglichen Folgen einer fehlerhaften Überlassung oder Beschäftigung abgeschreckt worden? Unser Rat lautet: Arbeitnehmerüberlassung und Leiharbeit sind auch im Falle von ausländischen Arbeitnehmern und insbesondere in Zeiten des Fachkräftemangels nach wie vor ausgezeichnete Lösungen für Unternehmen.
Wir stehen Ihnen mit der geballten Kompetenz unserer Anwälte auf den Gebieten des Arbeitsrechts und des Migrationsrechts als Full-Service-Kanzlei während des gesamten Prozesses zur Seite. Egal ob Sie Personal aus dem Ausland nach Deutschland holen möchten, oder ob Sie ausländische Leiharbeitnehmer in Ihrem Unternehmen einsetzen möchten – wir beraten Sie während des gesamten Verfahrens und stellen sicher, dass das gesamte Verfahren reibungslos vonstattengeht. Gerne beantragen wir außerdem die Blaue Karte EU für Ihre zukünftigen Arbeitnehmer und stellen so sicher, dass Sie keine Sorgen vor unliebsamen Rechtsfolgen haben müssen.
FAQ zur Blauen Karte EU:
Verliere ich meine Blaue Karte EU bei längeren Auslandsaufenthalten?
1. Verlängerte Auslandsaufenthaltsdauer für Inhaber der Blauen Karte EU:
- Normalerweise erlischt ein Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 7 AufenthG, wenn sich der Inhaber länger als sechs Monate ununterbrochen im Ausland aufhält.
- Für Inhaber der Blauen Karte EU und deren Familienangehörige gilt jedoch eine verlängerte Frist von bis zu zwölf Monaten (§ 51 Absatz 10 AufenthG). Das bedeutet, sie können sich bis zu einem Jahr im Ausland aufhalten, ohne dass ihr Aufenthaltstitel erlischt.
2. Anwendung auf Niederlassungserlaubnis nach § 18c Absatz 2 AufenthG:
- Die Zwölf-Monats-Frist gilt auch für Ausländer, die eine Niederlassungserlaubnis gemäß 18c Absatz 2 AufenthG erhalten haben.
- Deshalb ist es wichtig, dass bei der Ausstellung der Niederlassungserlaubnis die korrekte Rechtsgrundlage im elektronischen Aufenthaltstitel eingetragen wird.
3. Grundsätze bei Auslandsaufenthalten:
- Da § 51 Absatz 10 AufenthG nur die Frist verlängert, gelten die bisherigen Regeln aus § 51 Absatz 1 Nummer 7 AufenthG entsprechend, jedoch mit der Maßgabe von 12 statt 6 Monaten.
- Laut Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 11.12.2012, BVerwG 1 C 15/11) sind Auslandsaufenthalte unschädlich, wenn sie zeitlich begrenzt sind und keine wesentliche Änderung der Lebensumstände in Deutschland bewirken.
- Wichtig ist, dass es sich um eine ununterbrochene Abwesenheit Mehrere kürzere Auslandsaufenthalte werden nicht addiert und führen nicht zum Erlöschen des Aufenthaltstitels, solange die 12-Monats-Frist nicht überschritten wird.
4. Missbrauch durch wiederholte kurze Einreisen:
- Wenn jedoch mehrere Auslandsreisen erfolgen und die Gründe für die Abwesenheit nicht nur vorübergehend sind, kann nach 51 Absatz 1 Nummer 6 AufenthG das Aufenthaltsrecht erlöschen.
- Eine Praxis, bei der man kurz vor Ablauf der 12 Monate nur kurz nach Deutschland einreist, um den Aufenthaltstitel zu erhalten, verhindert das Erlöschen des Titels nicht.
5. Verlängerung auf 24 Monate für bestimmte Personen:
- Für Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, die vorher eine Blaue Karte EU hatten, und deren Familienangehörige verlängert sich die Frist auf 24 Monate (§ 51 Absatz 9 Nummer 3 AufenthG).
Zusammengefasst:
- Inhaber der Blauen Karte EU und ihre Familienangehörigen können sich bis zu 12 Monate ununterbrochen im Ausland aufhalten, ohne dass ihr Aufenthaltstitel erlischt.
- Mehrere kurze Auslandsaufenthalte werden nicht zusammengerechnet und führen nicht zum Verlust des Titels, sofern die Reisen vorübergehend sind und der Lebensmittelpunkt in Deutschland bleibt.
- Missbrauch durch regelmäßige kurze Einreisen, um die Frist zu umgehen, ist nicht zulässig und kann zum Erlöschen des Aufenthaltstitels führen.
- Für bestimmte Personen mit einem Daueraufenthalt-EU verlängert sich die Frist auf 24 Monate.
Wichtig:
Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass Inhaber der Blauen Karte EU und vergleichbarer Titel ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben und ihn nicht dauerhaft ins Ausland verlegen, ohne dass ihr Aufenthaltstitel erlischt. Jede Situation ist einzigartig, sodass wir Ihnen gerne bei einer rechtlichen individuellen Einschätzung behilflich sind.
Brauche ich eine Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit für meine Blaue Karte EU?
Wenn das Jobangebot, das Ihnen vorliegt, nur die niedrigere Gehaltsschwelle für Mangelberufe und Berufseinsteiger erfüllt, dann müssen Sie für ihre EU Blue Card zunächst eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einholen. Keine Zustimmung brauchen alle Beschäftigten, deren Gehalt auch über der allgemeinen (höheren) Gehaltsgrenze liegt, selbst wenn sie in einem Mangelberuf tätig oder Berufseinsteiger sind. Hier finden Sie die Gehaltsgrenzen der Blauen Karte für das Jahr 2024.
Wie hoch ist das Mindestgehalt zum Erhalt einer Blauen Karte EU?
Für die Blaue Karte EU existieren zwei Mindestgehaltsgrenzen, die erfüllt werden müssen, um eine Blaue Karte EU zu erhalten. Die grundsätzliche Gehaltsgrenze für das Jahr 2025 liegt bei einem jährlichen Bruttogehalt von 48.300 Euro. Bei sogenannten Mangelberufen liegt die Gehaltsuntergrenze im Jahr 2025 bei 43.759,80 Euro. Erfahren Sie hier mehr zum Thema Mindestgehaltsgrenzen.
Kann ich mit einer Blauen Karte EU innerhalb der EU reisen?
Ja, Inhabern einer Blauen EU ist es gestattet, innerhalb der EU zu touristischen Zwecken visumsfrei in andere Schengen Staaten zu reisen. Sie können für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen nach Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn reisen. Eine Arbeitsaufnahme außerhalb Deutschlands ist in der Regel nicht ohne entsprechenden Aufenthaltstitel möglich.
Was zählt zum Bruttogehalt für die Gehaltsgrenze bei einer Blauen Karte EU?
Grundsätzlich können bestimmte zusätzliche Zahlungen zum Bruttogrundgehalt gerechnet werden. Diese Zahlungen zählen dann zum Mindestgehalt, wenn die Zuschläge fest im Arbeitsvertrag vereinbart und nicht von dem Einritt von bestimmten Bedingungen abhängig sind. Nicht jeder Gehaltsbestandteil ist hierbei von vornerein klar und Bedarf im Zweifel einer individuellen Prüfung.
Kann ich mit einer Blauen Karte EU meinen Arbeitsplatz wechseln?
Ein Arbeitsplatzwechsel ist für einen Inhaber einer Blauen Karte EU grundsätzlich möglich. Im ersten Jahr Ihrer Beschäftigung müssen Sie allerdings jeden Arbeitgeberwechsel der Ausländerbehörde melden. Die hat dann die Möglichkeit, den Wechsel auszusetzen und innerhalb von 30 Tagen zu prüfen, ob er zulässig ist. Lässt die Behörde diese Frist verstreichen oder reagiert sie gar nicht auf Ihre Meldung, so gilt der Wechsel automatisch als zulässig. Nach Ablauf eines Jahres können Sie ohne Zustimmung der Ausländerbehörde Ihren Arbeitsplatz wechseln. Die grundsätzlichen Voraussetzungen wie zum Beispiel das Mindestgehalt müssen aber weiterhin vorliegen.
Was passiert, wenn ich als Inhaber der Blauen Karte EU meinen Arbeitsplatz verliere? (Kündigung des Arbeitsverhältnisses)
Für den Fall, dass Sie von Ihrem Arbeitgeber entlassen werden, haben Sie drei Monate Zeit, um eine neue Arbeitsstelle zu finden. Falls Ihnen das nicht gelingen sollte, besteht das Risiko, dass Ihre Blaue Karte widerrufen wird und Sie Deutschland wieder verlassen müssen.
Die Blaue Karte EU ist grundsätzlich an den Arbeitsvertrag gekoppelt. Bei jeglichen Änderungen des Arbeitsverhältnisses muss die Ausländerbehörde daher unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden. Sie kann dann den angestrebten Arbeitsplatzwechsel für 30 Tage aussetzen, um ihn genau zu prüfen. Stellt die Ausländerbehörde fest, dass der Wechsel zulässig ist, oder kommt sie innerhalb der 30 Tage zu keinem abschließenden Ergebnis, kann der Wechsel wie gewünscht erfolgen.
Diese Regelung findet allerdings nur auf Arbeitsplatzwechsel Anwendung, die innerhalb des ersten Jahres nach Erteilung der Blauen Karte EU erfolgen. Wenn ein Wechsel nach Ablauf des ersten Jahres stattfinden soll, kann die Ausländerbehörde ihn nicht mehr ablehnen. Er ist automatisch gültig. Allerdings sollte auch die neue Arbeitsstelle die Erteilungsvoraussetzungen für eine Blaue Karte EU erfüllen.
Auch für Arbeitgeber birgt eine Kündigung bzw. Änderung des Arbeitsverhältnisses einige Pflichten gegenüber der örtlich zuständigen Ausländerbehörde.
So sind Arbeitgeber verpflichtet, die Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen über eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu informieren, wenn der Aufenthaltstitel für diese Beschäftigung erteilt wurde. Verstöße gegen die Mitteilungspflicht können mit bis zu 30.000 Euro Bußgeld geahndet werden.
Bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses erlischt auch der ursprünglich Aufenthaltszweck, so dass die Blaue Karte EU nachträglich befristet werden kann. Es besteht jedoch nach Absprache mit der Ausländerbehörde die Möglichkeit, dass der Aufenthaltstitel bis zu sechs Monaten zur Arbeitsplatzsuche verlängert wird.
Aus einer arbeitsrechtlichen Sicht kann es sein, dass Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Abfindung einfordern können. Erfahren Sie hier mehr zum Thema Abfindung nach einer Kündigung.
Wie lange ist die Gültigkeitsdauer einer Blauen Karte EU?
Die Blaue Karte EU wird in der Regel für vier Jahre ausgestellt, außer der Arbeitsvertrag ist kürzer als vier Jahre. In diesem Fall gilt die Blaue Karte EU für die Zeit des Arbeitsverhältnisses zuzüglich von drei Monaten, keinesfalls aber länger als vier Jahre. Die Blaue Karte EU kann vor ihrem Ablauf verlängert werden, sofern Sie noch alle Voraussetzungen für eine Blaue Karte EU erfüllen.