Entsendung von Mitarbeitern nach Deutschland mit der Blauen Karte EU

Veröffentlicht: 20. Juli 2026
Aktualisiert: 20. Juli 2026

Blaue Karte EU:
Entsendung von Mitarbeitern nach Deutschland

Geschäftsreisen ohne Visum und Arbeitserlaubnis: die kurzfristige Mobilität nach § 18h AufenthG für Inhaber einer Blauen Karte EU eines anderen Mitgliedstaats.

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Julia Robl

Rechtsanwältin

Überblick

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

  • Wen betrifft es?
    Unternehmen, die drittstaatsangehörige Mitarbeiter mit einer Blauen Karte EU eines anderen EU-Mitgliedstaats vorübergehend zu geschäftlichen Zwecken nach Deutschland entsenden wollen.

  • Was gilt?
    Für geschäftliche Tätigkeiten von bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen (Schengen-Visa Rechner) ist weder ein deutscher Aufenthaltstitel noch ein Visum noch eine Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit erforderlich (§ 18h AufenthG, sog. kurzfristige Mobilität).

  • Kein Behördenkontakt:
    Kein Vorsprechen bei der Ausländerbehörde, keine Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit.

  • Beweislast beachten:
    Im Zweifel muss der Arbeitnehmer den geschäftlichen Zweck, den Zusammenhang mit dem konkreten Beschäftigungsverhältnis und die Einhaltung der zulässigen Aufenthaltsdauer belegen. Geeignete Unterlagen sollten daher stets mitgeführt werden.

  • Grenze:
    18h AufenthG deckt nur geschäftliche Tätigkeiten ab. Eine Arbeitsaufnahme in Deutschland ermöglicht er nicht. Für längere Einsätze kommt die langfristige Mobilität (§ 18i AufenthG) in Betracht.

Was ist die Entsendung mit der Blauen Karte EU?

Inhaber einer gültigen Blauen Karte EU, die ein anderer EU-Mitgliedstaat ausgestellt hat, dürfen ohne deutschen Aufenthaltstitel, ohne Visum und ohne Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit nach Deutschland einreisen, um hier eine geschäftliche Tätigkeit auszuüben. Um der Tätigkeit nachzugehen, dürfen Personen mit Blauer Karte EU sich für bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in Deutschland aufhalten.

Die Rechtsgrundlage ist § 18h AufenthG („kurzfristige Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU“). Die Vorschrift wurde zum 18. November 2023 mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz eingeführt und setzt Art. 20 der Richtlinie (EU) 2021/1883 (Hochqualifizierten-Richtlinie) um. Die moderne Arbeitswelt ist zunehmend grenzüberschreitend: Geschäftssitzungen, Projektabstimmungen, Schulungen oder Vertragsverhandlungen am deutschen Standort lassen sich damit kurzfristig realisieren. So vermeiden Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Visumverfahren und Wartezeiten bei den Behörden.

Die Blaue Karte EU ist ein Aufenthaltstitel für hochqualifizierte Drittstaatsangehörige (Arbeitnehmer ohne Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats).

Checkliste für die Einreise mit einer Blauen Karte EU

Die Vorteile für Ihr Unternehmen und Ihre Arbeitskräfte

  • Einreise und Aufenthalt bis zu 90 Tage in Deutschland (innerhalb von 180 Tagen)
  • Kein deutscher Aufenthaltstitel, kein Visum und keine Beschäftigungserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit erforderlich
  • Kein Vorsprechen bei der Ausländerbehörde. Keine Anträge, keine Bearbeitungszeiten
  • Planbarkeit für Projekte: kurzfristige Einsätze, Meetings und Schulungen am deutschen Standort ohne Vorlauf
  • Flexibilität: die 90 Tage können am Stück oder in beliebigen Abschnitten genutzt werden

Wer kann die kurzfristige Mobilität nutzen?

Inhaber einer Blauen Karte EU eines anderen Mitgliedstaats

Die Entsendung setzt zunächst voraus, dass der Arbeitnehmer im Besitz einer gültigen Blauen Karte EU ist, die durch einen anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde.

Langfristig Aufenthaltsberechtigte mit früherer Blauer Karte EU

Dasselbe Recht genießen Arbeitnehmer mit einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats, wenn sie unmittelbar vor deren Erwerb Inhaber einer Blauen Karte EU desselben Staates waren (§ 18h Abs. 2 AufenthG). Der frühere Status ist auf dem Aufenthaltstitel im Feld „Anmerkungen“ vermerkt („Ehemaliger Inhaber einer Blauen Karte EU“, vgl. Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2021/1883).

Wer ist nicht erfasst?

Nicht unter § 18h AufenthG fallen Inhaber sonstiger nationaler Aufenthaltstitel anderer Mitgliedstaaten (z. B. nationale Arbeitserlaubnisse). Für deren Entsendung zur Dienstleistungserbringung kommt insbesondere das Vander-Elst-Visum in Betracht.

Welche geschäftlichen Tätigkeiten sind erlaubt?

Entscheidend ist, dass Grund für Einreise und Aufenthalt die Ausübung einer geschäftlichen Tätigkeit ist, die im direkten Zusammenhang mit den Pflichten aus dem Arbeitsvertrag steht, der Grundlage für die Erteilung der Blauen Karte EU war. Der Begriff der geschäftlichen Tätigkeit ist weit auszulegen und umfasst insbesondere die in Art. 2 Nr. 13 der Richtlinie (EU) 2021/1883 genannten Tätigkeiten:

  • Teilnahme an internen oder externen Geschäftssitzungen
  • Teilnahme an Konferenzen und Seminaren
  • Verhandlungen über Geschäftsabschlüsse, Verkaufs- oder Vermarktungstätigkeiten
  • Teilnahme an, Erhalt oder Durchführung von Schulungen
  • Sondierung von Geschäftsmöglichkeiten

Vergleichbare Tätigkeiten sind ebenfalls erfasst. Ob eine konkret geplante Tätigkeit noch als geschäftliche Tätigkeit gilt oder bereits eine, nicht von § 18h AufenthG gedeckte, Arbeitsaufnahme darstellt, ist im Einzelfall abzugrenzen. Wenn Sie unsicher sind, ob die gewünschte Tätigkeit dazuzählt, hilft unser Team aus erfahrenen Anwälten Ihnen gern.

Wie lange darf sich der Arbeitnehmer in Deutschland aufhalten?

Sind die Voraussetzungen erfüllt, darf sich der Arbeitnehmer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in Deutschland aufhalten. Maßgeblich ist eine rollierende Betrachtung: Gezählt werden stets die jeweils letzten 180 Tage.

  • Die 90 Tage können beliebig aufgeteilt werden, am Stück oder in mehreren Abschnitten.
  • Auch eine Aufteilung auf Aufenthalte in mehreren Staaten ist möglich. Es schadet also nicht, wenn ein Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat bereits verbracht wurde.
  • Zur Berechnung empfiehlt sich unser Aufenhaltsrechner.

Kontrollen, Beweislast und empfohlene Nachweise

Wer kontrolliert die Einhaltung?

Ein Vorsprechen bei der Ausländerbehörde ist nicht erforderlich. Die Einhaltung der Voraussetzungen wird stattdessen insbesondere durch die Bundespolizei und gegebenenfalls den Zoll sowie in sonstigen Kontrollsituationen überprüft, in denen der Aufenthaltsstatus relevant wird.

Ausländerbehörden und die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können zudem nach § 91f Abs. 2 AufenthG über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bei den Behörden des ausstellenden Mitgliedstaats Auskunft erbitten, um das Vorliegen der Voraussetzungen der kurzfristigen Mobilität zu prüfen. Angaben zur Blauen Karte EU lassen sich also grenzüberschreitend verifizieren.

Beweislast liegt beim Arbeitnehmer

Im Zweifel muss der Arbeitnehmer selbst belegen:

  • den geschäftlichen Zweck des Aufenthalts,
  • den Zusammenhang mit dem konkreten Beschäftigungsverhältnis, das der Blauen Karte EU zugrunde liegt und
  • die Einhaltung der zulässigen Aufenthaltsdauer (90 Tage in 180 Tagen).

Empfohlene Nachweise für die Praxis

Auch wenn eine förmliche Nachweispflicht an der Grenze nur bei Blauen Karten aus Nicht-Schengen-Staaten besteht, empfiehlt es sich, folgende Unterlagen stets mitzuführen:

  • Entsende- oder Dienstreisebestätigung des Arbeitgebers mit Zweck und Zeitraum des Aufenthalts
  • Einladung zu Sitzung, Konferenz, Seminar oder Schulung bzw. Termin-/Sitzungsplan
  • Kopie des Arbeitsvertrags oder Arbeitgeberbescheinigung zum bestehenden Beschäftigungsverhältnis
  • Übersicht der bisherigen Aufenthaltstage im Schengen-Raum (z. B. Reisekalender)

Sonderfall: Blaue Karte EU aus einem Nicht-Schengen-Staat

Achtung:

Ist die Blaue Karte EU von einem EU-Mitgliedstaat ausgestellt, der nicht Schengen-Staat im Sinne des § 2 Abs. 5 AufenthG ist (derzeit nur Zypern), muss die einreisende Person, neben der gültigen Blauen Karte EU, zusätzlich einen Nachweis über den geschäftlichen Zweck des Aufenthalts mitführen und bei der Grenzkontrolle auf Verlangen vorzeigen (§ 18h Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Geeignet sind Entsendebestätigung des Arbeitgebers, eine Konferenzeinladung oder ein Sitzungsplan.

Wo liegen die Grenzen der kurzfristigen Mobilität und welche Alternativen gibt es?

18h AufenthG erlaubt ausschließlich Aufenthalte zur Erfüllung von geschäftlichen Tätigkeiten. Nicht gedeckt ist die Aufnahme einer Beschäftigung bei einem deutschen Arbeitgeber oder eine Tätigkeit, die über den Pflichtenkreis des der Blauen Karte zugrunde liegenden Arbeitsvertrags hinausgeht. Die zweite Grenze ist die Dauer des Aufenthaltes, welcher nicht länger als 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen sein darf.

  • Längerfristiger Einsatz in Deutschland:
    Nach zwölf Monaten Aufenthalt mit Blauer Karte EU im ausstellenden Mitgliedstaat kann der Arbeitnehmer aufgrund der von § 18i AufenthG gewährten langfristigen Mobilität ohne Visumverfahren einreisen und in Deutschland eine deutsche Blaue Karte EU beantragen.
  • Dienstleistungserbringung durch Arbeitnehmer ohne Blaue Karte:
    Hier kommt das Vander-Elst-Visum in Betracht.
  • Konzerninterner Transfer: Für Entsendungen innerhalb einer Unternehmensgruppe aus dem Drittstaat kann die ICT-Karte (§§ 19 ff. AufenthG) einschlägig sein.

Wird die 90-Tage-Grenze überschritten oder eine nicht gedeckte Tätigkeit ausgeübt, drohen aufenthalts- und ordnungsrechtliche Konsequenzen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Eine sorgfältige Prüfung vor der Einreise ist daher unerlässlich.

Häufige Fragen zur Entsendung mit der Blauen Karte EU (FAQ)

Nein. § 18h AufenthG deckt nur geschäftliche Tätigkeiten. Für eine Arbeitsaufnahme oder längere Einsätze kommen die langfristige Mobilität (§ 18i AufenthG), eine deutsche Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG), das Vander-Elst-Visum oder andere geeignete Aufenthaltstitel in Betracht.

Wenn eine Person unmittelbar vor Erwerb der langfristigen Aufenthaltsberechtigung in einem EU-Mitgliedstaat Inhaber einer Blauen Karte EU desselben Mitgliedstaats war, kann auch Gebrauch von der kurzfristigen Mobilität gemacht werden. Der Vermerk „Ehemaliger Inhaber einer Blauen Karte EU“ findet sich im Feld „Anmerkungen“ des durch den Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels.

Rollierend: Betrachtet werden die jeweils letzten 180 Tage.

Die 90 Tage können am Stück oder in Abschnitten genutzt und auch auf mehrere Staaten verteilt werden.

Im Visa-Schengen-Rechner lassen sich alle Aufenthalte eintragen und die 90/180-Tage Regel überprüfen.

Nein. Ein Behördengang ist nicht erforderlich. Kontrolliert wird die Einhaltung der Voraussetzungen insbesondere durch die Bundespolizei und ggf. den Zoll sowie in sonstigen Kontrollsituationen, in denen der Aufenthaltsstatus relevant wird.

Da Zypern kein Schengen-Staat im Sinne des § 2 Abs. 5 AufenthG ist, muss zusätzlich ein Nachweis über den geschäftlichen Zweck des Aufenthalts mitgeführt und bei der Grenzkontrolle auf Verlangen vorgezeigt werden.

Der Arbeitnehmer. Im Zweifel muss er den geschäftlichen Zweck, den Zusammenhang mit dem konkreten Beschäftigungsverhältnis und die Einhaltung der 90-Tage-Grenze nachweisen. Behörden können Angaben nach § 91f Abs. 2 AufenthG über das BAMF beim ausstellenden Mitgliedstaat verifizieren. Geeignete Unterlagen (Entsendebestätigung, Einladung und Arbeitsvertragskopie) sollten daher stets mitgeführt werden.

Ausgeübt werden dürfen geschäftliche Tätigkeiten. Gemeint sind vorrübergehende Tätigkeiten, die im direkten Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag, der der Blauen Karte zugrunde liegt, stehen. Dazu können Geschäftssitzungen, Konferenzen, Seminare, Vertragsverhandlungen, Schulungen, die Sondierung von Geschäftsmöglichkeiten und Verkaufs- und Vermarktungstätigkeiten zählen. Laut dem Bundesministerium des Innern ist der Begriff der geschäftlichen Tätigkeiten weit auszulegen.

Nein. Für geschäftliche Tätigkeiten bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen sind weder Visum, deutscher Aufenthaltstitel noch eine Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit erforderlich (§ 18h AufenthG).

Wie RT & Partner Sie unterstützt

Wenn Sie eine reibungslose Einreise gewährleisten wollen, lohnt es sich, die Anwälte von RT & Partner zu kontaktieren.

Durch langjährige Erfahrung im Aufenthaltsrecht erhalten Sie eine persönliche und kompetente Begleitung Ihres Vorhabens. Unsere Anwälte klären, ob die Voraussetzungen der kurzfristigen Mobilität in Ihrem Fall erfüllt sind, grenzen geschäftliche Tätigkeiten von einer Arbeitsaufnahme ab und zeigen Ihnen bei Bedarf die besten Alternativen auf (Vander-Elst-Visum, ICT-Karte und mehr). So vermeiden Sie Verzögerungen und Ausfälle bei Ihren Projekten und schöpfen das volle Potenzial Ihrer Arbeitnehmer aus.

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