Veröffentlicht: 24. September 2024
Aktualisiert: 30. September 2024

Einbürgerung
Die wichtigsten Unterlagen

(Sprachzertifikat, Einbürgerungstest, Urkunden & Co.)

Ausländer, die schon einmal einen Antrag bei einer Ausländerbehörde gestellt haben, wissen: Ein Antrag ist immer nur so gut, wie die Dokumente, die ihn stützen. Auch bei Einbürgerungen ist das der Fall: Ein Einbürgerungsantrag steht und fällt mit seinen Nachweisen. Daher ist es enorm wichtig, die richtigen und vollständigen Unterlagen einzureichen. So kann schon im Voraus sichergestellt werden, dass sich das gesamte Antragsverfahren durch vermeidbare Rückfragen der Behörde nicht unnötig verzögert, sodass Sie Ihre Einbürgerungsurkunde möglichst schnell in den Händen halten können.

Im Folgenden erklären wir Ihnen, welche Dokumente Sie zusammen mit Ihrem Antrag auf Einbürgerung einreichen und worauf Sie achten sollten, um der Behörde die Arbeit zu erleichtern und somit das Verfahren zu beschleunigen.

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Julia Robl

Rechtsanwältin

Einbürgerung – diese Unterlagen brauchen Sie

Die richtigen Dokumente zu haben, ist also wichtig für die Erteilung der deutschen Staatsbürgerschaft – doch welche sind das? Eine abschließende, allgemeingültige Antwort darauf gibt es leider nicht. Grundsätzlich müssen Sie nachweisen, dass Sie alle Voraussetzungen einer Einbürgerung erfüllen. Welche Unterlagen dafür konkret vorgelegt werden müssen, unterscheidet sich von Fall zu Fall. Darüber hinaus gibt es auch regionale Unterschiede. Es ist daher immer empfehlenswert, sich bei der für Sie zuständigen Einbürgerungsbehörde zu informieren. Selbstverständlich können unsere Anwälte das auch gerne für Sie übernehmen.

In aller Regel sollten Sie Ihren Einbürgerungsantrag jedenfalls mit diesen Dokumenten zusammen einreichen:

Checkliste: Unterlagen für den Antrag auf Einbürgerung in Deutschland

In der Regel nötig:

  • Pass
  • Geburtsurkunde
  • Aufenthaltstitel
  • Nachweise über gesicherten Lebensunterhalt
  • Nachweise über ausreichende Altersvorsorge 
  • Nachweis über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung
  • Sprachzertifikat Deutsch B1 oder höher

Gegebenenfalls: 

  • Heiratsurkunde / Scheidungsurteil 
  • Pass, Geburtsurkunde und Schulbescheinigungen Ihrer Familienmitglieder 

Des Weiteren müssen Sie einige Formulare ausfüllen und bei der Einbürgerungsbehörde einreichen. Dazu können beispielsweise eine Erklärung zum Lebensunterhalt, eine Wohnungsgeberbestätigung sowie eine Arbeitgeberbestätigung gehören. Auch das reguläre Antragsformular müssen Sie in aller Regel gemeinsam mit Ihrem Antrag einreichen. Der genaue Inhalt dieser Formulare unterscheidet sich allerdings oft von Behörde zu Behörde. Wir empfehlen Ihnen daher, sich anwaltlich beraten zu lassen. So können Sie von unserer umfangreichen Erfahrung mit Einbürgerungsbehörden profitieren und möglichst schnell Ihre deutsche Staatsangehörigkeit erhalten.

Sprachkenntnisse und Sprachzertifikat

Diese Zertifikate werden anerkannt

Um Ihre Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen, müssen Sie in der Regel ein Sprachzertifikat vorlegen. Für eine Einbürgerung muss dieses Zertifikat grundsätzlich ein Sprachniveau von B1 oder höher (B2 oder C1) nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen bescheinigen. Doch nicht alle Sprachzertifikate werden von den deutschen Einbürgerungsbehörden anerkannt. Im Folgenden finden Sie eine Liste von B1-Zertifikaten, die die Behörden anerkennen, inklusive der Anbieter, die diese Zertifikate ausstellen (Stand 2024):

  • Goethe-Zertifikat – Goethe-Institut e.V.
  • Zertifikat Deutsch B1 – telc gGmbH
  • Deutsch B1-B2 Beruf / Pflege – telc gGmbH
  • Deutsch-Test für Zuwanderer (DTZ) B1 – G.A.S.T. e.V.
  • Deutsch B1 – ECL (European Consortium for The Certificate of Attainment in Modern Languages)
  • Deutsches Sprachdiplom – Erste Stufe DSD I Niveau B1 / DSD I PRO Niveau B1 – Kultusministerkonferenz
  • ÖSD Zertifikat B1 – Österreichisches Sprachdiplom
  • B1 Deutsch-Test für Österreich (DTÖ) – ÖIF (Österreichischer Integrationsfonds)
  • B1 Integrationsprüfung – ÖIF (Österreichischer Integrationsfonds)

Nachweis ohne Sprachzertifikat

Doch nicht jeder Einbürgerungswillige muss auch einen erfolgreichen Sprachtest nachweisen können. Es gibt vielmehr eine ganze Reihe an Fällen, in denen überhaupt kein Sprachzertifikat vorgelegt werden muss. Dies ist etwa der Fall, wenn Sie einen deutschen Hauptschulabschluss bzw. einen anderen gleichwertigen oder höherwertigen deutschen Schulabschluss besitzen. 

Auch wenn Sie mindestens vier Jahre eine deutschsprachige Schule besucht haben und am Ende des Schuljahres jeweils in die nächsthöhere Klasse vorgerückt sind, müssen Sie kein Sprachzertifikat vorlegen. Dasselbe gilt, wenn Sie in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Gymnasium, Realschule oder Gesamtschule) vorgerückt sind. 

Wer ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium oder eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, braucht ebenfalls kein Sprachzertifikat vorzulegen – vorausgesetzt, das Studium oder die Ausbildung erfolgten auf Deutsch. Und zu guter Letzt müssen Kinder unter 16 Jahren gem. § 10 Abs. 4 S. 2 StAG grundsätzlich kein Zertifikat vorlegen, sondern lediglich eine altersgemäße Sprachentwicklung nachweisen können.

Um das Vorliegen einer der eben genannten Ausnahmen nachzuweisen, müssen Sie wiederum in der Regel das jeweilige Zeugnis vorlegen.

Einbürgerungstest

Der Einbürgerungstest als Nachweis von Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung

Um nachzuweisen, dass Sie über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügen, müssen Sie in der Regel den Einbürgerungstest bestehen. Dieser besteht aus 33 Fragen, von denen Sie über die Hälfte, also mindestens 17, richtig beantworten müssen. Dafür haben Sie eine Stunde Zeit, die Teilnahme kostet 25 Euro.

Den Einbürgerungstest können Sie nur bei bestimmten Prüfstellen ablegen, die dafür staatlich zugelassen sind. Je nach Bundesland unterscheidet sich, welche und wie viele dieser Stellen es gibt. Im Folgenden haben wir für jedes Bundesland alle offiziell zugelassenen Prüfstellen aufgelistet. Klicken Sie einfach auf Ihr Bundesland und suchen Sie nach Ihrem Wohnort oder Ihrer Postleitzahl, um herauszufinden, wo Sie den Einbürgerungstest in Ihrer Nähe ablegen können.

Prüfstellen für den Einbürgerungstest 

  • Baden-Württemberg
  • Bayern
  • Berlin
  • Brandenburg
  • Bremen
  • Hamburg
  • Hessen
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Niedersachsen
  • Nordrhein-Westfalen
  • Rheinland-Pfalz
  • Saarland
  • Sachsen-Anhalt
  • Sachsen
  • Schleswig-Holstein
  • Thüringen

Tipp

Teils kann es bei Prüfstellen in größeren Städten zu erheblichen Wartezeiten kommen. Es kann sich also durchaus lohnen, auch nach Stellen etwas außerhalb des Stadtgebiets zu suchen. So können Sie die Wartezeit unter Umständen deutlich reduzieren.

Einbürgerung ohne Einbürgerungstest

Statt mit eine Einbürgerungstest können Sie die geforderten Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung auch durch einen Hauptschulabschluss oder einen vergleichbaren oder höheren Schulabschluss (Gymnasium, Realschule oder Gesamtschule) belegen. Ein in Deutschland erfolgreich abgeschlossenes Studium im Bereich der Rechts- oder Politikwissenschaften ist ebenfalls geeignet, Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung nachzuweisen.

Sie verfügen über keinen der alternativen Nachweise und müssen daher den Einbürgerungstest bestehen? Keine Sorge, der Test ist gut machbar, wenn Sie sich entsprechend vorbereitet haben. Zum Üben können Sie sich den gesamten Katalog an möglichen Fragen ansehen sowie den Einbürgerungstest online simulieren.

Übersetzung, Legalisation, Apostille & Co.

Für Dokumente aus dem Ausland stellt sich oft die Frage nach der Übersetzung. Die Amtssprache ist gem. § 23 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Deutsch. Die Einbürgerungsbehörden können daher jederzeit die Vorlage von Übersetzungen fremdsprachiger Unterlagen verlangen. Wir empfehlen daher, alle Dokumente und Unterlagen, die nicht schon auf Deutsch vorliegen, von vereidigten Übersetzern ins Deutsche übersetzen zu lassen.

Unterlagen aus dem Ausland müssen regelmäßig nicht nur übersetzt, sondern auch legalisiert werden. Das bedeutet, dass die zuständige deutsche Auslandsvertretung, also die Botschaft oder das Konsulat, die für Ihr Herkunftsland zuständig sind, die Echtheit der Urkunde und – sofern ersichtlich – auch deren Richtigkeit bestätigen. Dafür müssen die zu legalisierenden Dokumente dort im Original eingereicht werden.

Dieses Verfahren zur Legalisation kostet allerdings oft viel Zeit und Geld – schließlich ist es für deutsche Beamte nicht immer ohne Weiteres ersichtlich, ob eine ausländische Urkunde echt ist. Um den Prozess der Legalisation zu vereinfachen und zu beschleunigen, haben viele Staaten weltweit das Haager Apostille-Übereinkommen unterzeichnet, darunter auch Deutschland. Nach diesem Übereinkommen können Staaten die Urkunden ihrer eigenen Behörden direkt mit einem bestimmten Vermerk versehen, der sogenannten Haager Apostille (oder nur Apostille). Diese Apostille dient anderen Mitgliedsstaaten des Übereinkommens als Beweis, dass die Urkunde echt ist – sie führen dann selbst keine Legalisation mehr durch. Wenn Ihr Herkunftsland also Mitglied des Haager Apostille-Übereinkommens ist, dann müssen Sie Ihre Unterlagen in aller Regel nicht mehr von der deutschen Botschaft legalisieren lassen.

Auf der Website des Auswärtigen Amtes finden Sie eine Liste aller Länder, für die das Haager Apostille-Übereinkommen im Verhältnis zu Deutschland gilt. Jedoch gibt es auch Ausnahmefälle, in denen Unterlagen weder legalisiert noch mit einer Apostille versehen werden müssen: Urkunden aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie mehrsprachige internationale Urkunden nach dem CIEC-Übereinkommen sind solche Fälle. Ferner hat Deutschland mit einigen Ländern bilaterale Verträge geschlossen, durch die auf eine Legalisation sowie auf deren Ersatz durch eine Apostille verzichtet wird. Wir empfehlen daher, dass Sie sich nach dem Verfahren spezifisch für Ihr Herkunftsland informieren. Details dazu finden Sie auf der Website der für Ihr Herkunftsland zuständigen deutschen Auslandsvertretung.

FAQ zur Einbürgerung:

In der Regel dauert es bis zu 12 Monate, bis über einen Antrag auf Einbürgerung entschieden wird. Seit dem 27. Juni 2024 ist außerdem das neue Einbürgerungsgesetz in Kraft. Deshalb ist damit zu rechnen, dass die Zahl der Einbürgerungsanträge deutlich ansteigen wird. Damit werden wohl auch die Bearbeitungszeiten um mehrere Monate länger. Wenn die Behörde über Ihren Antrag zu lange nicht entscheidet, kann es ratsam sein, eine Untätigkeitsklage zu erheben. Gerne beraten Sie unsere Anwälte dazu.

Ja, an den Regeln zum Einbürgerungstest ändert sich durch das neue Gesetz nichts. Wie schon bisher muss den Test allerdings nicht ablegen, wer mindestens einen deutschen Schulabschluss (Quali, Realschule, Abitur etc.), eine abgeschlossene Berufsausbildung bei Benotung des Fachs Sozialkunde oder einen Studienabschluss in den Bereichen Rechts- und Gesellschaftswissenschaften, Sozialwissenschaften oder Politik nachweisen kann. 

Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben möchte, muss nachweisen können, dass er für sich und seine Angehörigen den Lebensunterhalt selbst bestreiten kann. Es dürfen keine Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II oder SGB XII) bezogen werden. Darunter fallen zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung und auch Sozialhilfe.  

Allerdings gibt es davon nach dem neuen Gesetz Ausnahmen: Wenn Sie innerhalb der letzten 24 Monate für 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig waren, ist ein Bezug von staatlichen Hilfen unschädlich. Dasselbe gilt, wenn ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner, der mit Ihnen und einem Kind zusammenlebt, innerhalb der letzten 24 Monate für 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig war. Und auch für ehemalige Gastarbeiter und Vertragsarbeiter sowie die zu ihnen nachgezogenen Ehegatten ist ein Bezug von staatlichen Leistungen wie Sozialhilfe unschädlich, wenn sie diesen nicht zu vertreten haben. 

Das neue Gesetz zur Staatsangehörigkeit tritt am 27. Juni 2024 in Kraft, aber die Bearbeitungsdauer eines Antrags auf Einbürgerung beträgt in der Regel um die 12 Monate. Entscheidend für Ihren Antrag ist die Rechtslage zu dem Zeitpunkt, an dem die Behörde eine Entscheidung trifft. Es ist sehr wahrscheinlich, dass dies erst nach dem 27. Juni sein wird. Das heißt, dass Sie grundsätzlich auch jetzt schon einen Einbürgerungsantrag stellen können, der dann nach der neuen Rechtslage entschieden wird. Sollte über Ihren Antrag schon vor dem 27. Juni 2024 entschieden werden, werden Sie zunächst aufgefordert, einen Nachweis über die Entlassung aus der bestehenden Staatsbürgerschaft zu erbringen. Wenn Sie das nicht bis zum 27. Juni tun, können Sie nach diesem Zeitpunkt vom neuen Gesetz profitieren und können Ihre Staatsbürgerschaft beibehalten. 

Allerdings ist dies von Behörde zu Behörde unterschiedlich und kommt auch darauf an, wie lange Sie sich schon in Deutschland aufhalten. Gerne beraten unsere Anwälte Sie zu Ihrer persönlichen Situation. 

Seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes zur Staatsangehörigkeit am 27. Juni 2024 beträgt die Mindestaufenthaltszeit in Deutschland nur noch fünf Jahre. Bei besonders guter Integration kann sie auf bis zu drei Jahre verkürzt werden.

Das neue Einbürgerungsgesetz (Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts) tritt am 27. Juni 2024 in Kraft, drei Monate nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt. Ab dann ist die doppelte Staatsbürgerschaft grundsätzlich nach deutschem Recht für alle möglich, außerdem wird insbesondere die Mindestaufenthaltsdauer auf fünf Jahre abgesenkt. Mehr zu den Details des neuen Gesetzes lesen Sie hier. 

Wo man die Einbürgerung beantragen muss, richtet sich danach, wo man seinen Aufenthalt nimmt. Wenn Sie sich in Deutschland aufhalten, müssen Sie den Antrag bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Einbürgerungsbehörde stellen. Welche das ist, können Sie bei der Ausländerbehörde Ihrer Stadt oder Gemeinde oder bei der Kreis- oder Stadtverwaltung erfragen. Einbürgerungsanträge aus dem Ausland, die vom Bundesverwaltungsamt bearbeitet werden, müssen bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung, also der deutschen Botschaft oder einem (General-)Konsulat, gestellt werden.

Grundsätzlich werden für eine Einbürgerung Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 oder höher vorausgesetzt. Wenn Sie ein höheres Sprachniveau nachweisen können, können Sie sich unter Umständen schon früher einbürgern lassen. Theoretisch ist eine Einbürgerung auch mit einem niedrigeren Sprachniveau als B1 möglich. Dies setzt allerdings trotzdem eine gewisse Sprachkenntnis voraus, da Ihre Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährt sein muss. Außerdem muss dafür ein öffentliches Interesse daran bestehen, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten.

Seit Inkraftteten des neuen Einbürgerungsgesetzes am 27. Juni 2024 müssen Einbürgerungswillige ihre alte Staatsangehörigkeit nicht mehr aufgeben. Nach der neuen Rechtslage kann jeder eine doppelte Staatsbürgerschaft erhalten – vorausgesetzt, auch das Herkunftsland erlaubt dies. Welche Länder eine doppelte Staatsbürgerschaft nicht erlauben finden Sie hier aufgelistet.

Die allgemeine Aufenthaltsdauer, die für eine Einbürgerung grundsätzlich erfüllt sein muss, liegt bei fünf Jahren. Bei besonderen Integrationsleistungen, etwa in Beruf, Schule oder Ehrenamt, kann sie um bis zu zwei weitere Jahre verkürzt werden. Bestenfalls ist also eine Einbürgerung schon nach drei Jahren Aufenthalt möglich.

Grundsätzlich darf man nicht vorbestraft sein, wenn man sich einbürgern lassen möchte. Allerdings sind nicht alle Vorstrafen auch wirklich relevant. Außer Betracht bleiben etwa Verurteilungen oder Strafbefehle zu nicht mehr als 90 Tagessätzen sowie Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von bis zu drei Monaten, die auf Bewährung ausgesetzt und nicht vollstreckt wurden. Dasselbe gilt für Vorstrafen, die nicht mehr im Bundeszentralregister aufgeführt sind. Genaueres zur Straffreiheit bei der Einbürgerung finden Sie hier.

Der Einbürgerungstest besteht aus 33 Multiple Choice-Fragen, von denen Sie mindestens 17 richtig beantworten müssen, um zu bestehen. Die Bearbeitungsdauer beträgt eine Stunde und die Teilnahme kostet 25 Euro. Zur Vorbereitung können Sie den Test online simulieren oder sich den gesamten Katalog aller möglichen Fragen ansehen. Wo genau Sie sich für den Test anmelden können und diesen schließlich ablegen, ist regional unterschiedlich. Nähere Informationen dazu finden sie bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde.

Freizügigkeit in Europa, die Möglichkeit der visumfreien Einreise in viele weitere Länder mit einem der “stärksten” Pässe weltweit und der Schutz durch die Institutionen des deutschen Staates auch auf Auslandsreisen sind nur einige der vielen Vorteile einer deutschen Staatsbürgerschaft. Außerdem genießen deutsche Staatsangehörige unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt aller EU-Staaten inklusive der Möglichkeit einer Verbeamtung sowie ein lebenslanges Aufenthaltsrecht im Bundes- und Unionsgebiet, das auch bei längeren Auslandsaufenthalten nicht verfällt.

Wegen der vielen Unterlagen brauchen die Behörden oft sehr lange zur Bearbeitung eines Einbürgerungsantrags. Bearbeitungszeiten von mehreren Monaten bis zu weit über einem Jahr sind die Regel. Da am 27. Juni 2024 das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts in Kraft getreten ist, ist davon auszugehen, dass sich die Wartezeiten nochmal erheblich verlängern, weil viele neue Anträge gestellt werden. Um Ihnen schneller zu Ihrem Recht zu verhelfen, kann eine Untätigkeitsklage empfehlenswert sein. Gerne beraten Sie unsere erfahrenen Anwälte dazu. Fragen Sie uns einfach.

Für eine Einbürgerungsurkunde für Erwachsende ist eine Gebühr von 255,00 Euro zu zahlen. Die Gebühr für einen Ablehnungsbescheid beträgt zwischen 25,00 und 255,00 Euro. Eine Einbürgerungsurkunde für ein minderjähriges Kind (also bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres), das mit jemand anderem zusammen eingebürgert wird (Miteinbürgerung), lässt lediglich Gebühren in Höhe von 51,00 Euro anfallen.

Wenn Sie überprüfen möchten, ob Ihr Einbürgerungsantrag erfolgreich wäre, können Sie unseren Einbürgerungs-Check machen. Dieser Check gibt Ihnen allerdings nur einen ersten Überblick. Wenn Sie noch Detailfragen haben oder sich unsicher sind, dann kontaktieren Sie am besten unsere Anwälte.

Das haben wir in unserem Artikel zum Thema Einbürgerung genau erklärt.

Alternativ können Sie unseren Einbürgerungs-Check durchführen.

Ja, zumindest was das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht angeht. Grundsätzlich steht seit dem 27. Juni 2024 allen Ausländern, egal aus welchem Land, die doppelte Staatsbürgerschaft offen. Allerdings können im Herkunftsland unter Umständen Gesetze existieren, die den Verlust der Staatsangehörigkeit anordnen für den Fall, dass einem Bürger die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes erteilt wird. Solche Gesetze existieren etwa in China, Österreich, Litauen, Estland und den Niederlanden. In jedem Fall raten wir sich in dem jeweiligen Land Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit zu informieren.

Der Bundestag hat das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts beschlossen. Wenn es am 27. Juni 2024 in Kraft tritt, wird eine Einbürgerung auch dann möglich sein, wenn man seine alte Staatsbürgerschaft behalten will. Allerdings muss auch das Recht des Herkunftsstaats die doppelte Staatsbürgerschaft zulassen.

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