Veröffentlicht: 14. August 2024
Aktualisiert: 17. März 2025

Deutsche Staatsbürgerschaft beantragen – So geht’s

Ihr Ratgeber

Sie leben schon seit einiger Zeit in Deutschland, fühlen sich dem Land verbunden und möchten endlich auch selbst offiziell Deutsche(r) werden? Die Anwälte von RT & Partner erklären Ihnen, wie Sie die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen können, welche Dokumente sie dafür brauchen und wie das Verfahren abläuft. So stellen Sie sicher, dass Sie gut informiert sind und Sie sich schon bald über Ihre Einbürgerung freuen können. 

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Schahroch Taleqani

Rechtsanwalt

Die doppelte Staatsbürgerschaft und mehr: Neues Einbürgerungsgesetz

Am 27. Juni 2024 ist das neue Staatsangehörigkeitsgesetz in Kraft getreten, welches einige wichtige Änderungen rund um den Erhalt der deutschen Staatsbürgerschaft beinhaltet. Die wichtigste davon ist die allgemeine Zulassung der doppelten bzw. mehrfachen Staatsbürgerschaft. Nach alter Rechtslage musste man in aller Regel seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben, um die deutsche zu erhalten. Nach Inkrafttreten des neuen Einbürgerungsgesetzes ist das nun nicht mehr der Fall. Sofern das auch nach der Rechtslage ihres Herkunftsstaats möglich ist, können Ausländer in Deutschland neben ihrer bisherigen Staatsbürgerschaft auch die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten. 

Außerdem wurde mit dem neuen Gesetz die Aufenthaltsdauer, bevor man die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen kann, um ganze drei Jahre verringert. In Fällen besonders guter Integration besteht darüber hinaus ein Anspruch auf Einbürgerung nach nur drei Jahren Aufenthalt in Deutschland. Welche Voraussetzungen Sie für eine Einbürgerung nach der neuen Rechtslage erfüllen müssen, erklären wir Ihnen im nächsten Abschnitt. 

Voraussetzungen zum Beantragen der deutschen Staatsbürgerschaft

Damit Ihr Antrag auf Erteilung der deutschen Staatsbürgerschaft erfolgreich ist, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Welche das sind, bestimmt sich in den meisten Fällen nach § 10 Abs. 1 StAG (Staatsangehörigkeitsgesetz). Im Anschluss erklären wir diese Voraussetzungen im Detail. Alternativ können Sie aber auch unseren einfachen und kostenlosen Einbürgerungs-Check machen. 

Checkliste: Die Voraussetzungen einer Einbürgerung 

  • Handlungsfähigkeit 
  • Identität und bisherige Staatsangehörigkeit sind geklärt 
  • Aufenthalt in Deutschland seit mindestens 5 Jahren (bei besonders guter Integration: Mögliche Verkürzung auf bis zu 3 Jahre) 
  • Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis für dauerhafte Zwecke 
  • Sicherung des Lebensunterhalts 
  • Loyalitätsbekenntnis 
  • Deutschkenntnisse (mindestes Niveau B1) 
  • Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung (Nachweis z.B. durch deutschen Schulabschluss, Einbürgerungstest oder Test „Leben in Deutschland“) 
  • Keine Vorstrafen 

Zunächst ist wichtig, dass Sie 16 Jahre alt oder älter sind. Das Gesetz setzt nämlich voraus, dass Sie handlungsfähig sind. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Einbürgerung für Personen unter 16 Jahren ausgeschlossen ist. Bei Einbürgerungsbewerbern unter 16 Jahren müssen die gesetzlichen Vertreter (zum Beispiel die Eltern) den Antrag auf Erteilung der deutschen Staatsbürgerschaft stellvertretend für die Kinder bzw. Jugendlichen stellen.  

Auch müssen Ihre Identität und bisherige Staatsangehörigkeit geklärt sein. Wenn Sie einen gültigen Pass vorweisen können, ist dieses Erfordernis kein Problem. In der Regel verlangen viele Einbürgerungsbehörden neben einen gültigen Pass auch die Geburtsurkunde.  

Außerdem müssen Sie Ihren gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens fünf Jahren in Deutschland haben.  

Ausnahmen: 

Mit Deutschkenntnissen auf dem Niveau C1 und zusätzlich dazu besonderen Integrationsleistungen, wie zum Beispiel besonderem ehrenamtlichem Engagement oder ganz besonders guten Leistungen in Beruf, Ausbildung oder Schule kann die Einbürgerungsbehörde diese Mindestaufenthaltsdauer um bis zu zwei Jahre reduzieren. In diesen Fällen können Sie also schon nach drei Jahren Aufenthalt eingebürgert werden. 

Eine weitere Ausnahme besteht für die Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner deutscher Staatsangehöriger: Nach § 9 Abs. 1 StAG können diese nach 3 Jahren des Aufenthalts in Deutschland die Einbürgerung beantragen, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit mindestens 2 Jahren besteht. 

Wenn Sie die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen wollen, müssen Sie im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines anderen Aufenthaltstitels sein, der nicht nur einer vorübergehenden Zweckbestimmung dient. Beispiele für einen solchen Aufenthaltstitel sind unter anderem die Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG), die Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte (§ 18a oder § 18b AufenthG), oder die Asylanerkennung (§ 25 Abs. 1, 2 AufenthG). Eine ausführliche Auflistung aller Aufenthaltserlaubnisse, mit denen Sie die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen können, finden Sie hier. Als EU-Bürger benötigen Sie in der Regel keinen Aufenthaltstitel. 

Für eine Einbürgerung muss der Lebensunterhalt von Ihnen und Ihren unterhaltsberechtigten Familienangehörigen gesichert sein. Das bedeutet, dass Sie nicht auf den Bezug von staatlichen Hilfen, wie etwa Bürgergeld oder Sozialhilfe, angewiesen sein sollten. Was genau dabei gilt und was für Ausnahmen es gibt, haben wir hier erklärt. 

Darüber hinaus müssen Sie sich im Rahmen der Einbürgerung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und zu Deutschlands besonderer historischer Verantwortung bekennen. Das wird auch Loyalitätserklärung bzw. Loyalitätsbekenntnis genannt. 

Schließlich müssen Sie mindestens über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 sowie über ausreichende Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung verfügen. 

Als letztes dürfen Sie auch nicht vorbestraft sein. Dabei sind jedoch nicht alle Vorstrafen auch tatsächlich relevant. Weitere Informationen und die genauen Details der Regelung finden Sie in unserem Artikel zu Vorstrafen bei der Einbürgerung. 

Dokumente für die Beantragung der deutschen Staatsbürgerschaft

Wenn Sie die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen wollen, müssen Sie alle eben genannten Voraussetzungen nachweisen können. Dafür wird eine ganze Reihe an Dokumenten und Unterlagen benötigt. Nachfolgend haben wir beispielhaft die durchschnittlich angeforderten Dokumente aufgelistet. 

Bitte beachten Sie, dass diese Liste nicht detailliert und abschließend ist und die im Einzelfall erforderlichen Dokumente je nach Ihrer Lebenssituation und der jeweiligen Einbürgerungsbehörde variieren.  

Checkliste: Dokumente für den Antrag auf Einbürgerung in Deutschland

In der Regel nötig:

  • Pass
  • Geburtsurkunde
  • Aufenthaltstitel
  • Nachweise über gesicherten Lebensunterhalt
  • Nachweise über ausreichende Altersvorsorge 
  • Nachweis über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung
  • Sprachzertifikat Deutsch B1 oder höher

Gegebenenfalls: 

  • Heiratsurkunde / Scheidungsurteil 
  • Pass, Geburtsurkunde und Schulbescheinigungen Ihrer Familienmitglieder 

Unterlagen aus dem Ausland, die in einer anderen Sprache vorliegen, müssen von vereidigten Übersetzern ins Deutsche übersetzt werden. Teils müssen ausländische Dokumente auch legalisiert oder mit einer Apostille versehen sein. 

Darüber hinaus müssen je nach Einbürgerungsbehörde diverse Formulare ausgefüllt und mit Ihrem Antrag auf Einbürgerung abgegeben werden, zum Beispiel eine Erklärung zum Lebensunterhalt und eine Arbeitgeber- sowie eine Wohnungsgeberbestätigung. Diese Formulare unterscheiden sich von Behörde zu Behörde. Im Einzelfall kann es auch sein, dass die Einbürgerungsbehörde noch weitere Unterlagen verlangt. Daher ist es ratsam, sich während der gesamten Beantragung der deutschen Staatsbürgerschaft anwaltlich beraten zu lassen. So sind Sie immer auf der sicheren Seite und wissen, dass Sie Ihre Unterlagen vollständig für den Antrag auf Einbürgerung einreichen.

Genauere Informationen zu den Dokumenten, die Sie für einen Antrag auf Einbürgerung benötigen, finden Sie zusammengefasst in unserem Dokumenten-Ratgeber.

Deutsche Staatsbürgerschaft beantragen: Was kostet das?

Grundsätzlich erhebt die Einbürgerungsbehörde für eine Erteilung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung eine Gebühr in Höhe von 255 Euro pro Einbürgerungsbewerber ab 16 Jahren. Kinder unter 16 Jahren können Sie mit Ihnen gemeinsam einbürgern lassen. Für diese Miteinbürgerungen fallen dann nur Gebühren in Höhe von 51 Euro pro Kind unter 16 Jahren an. 

Darüber hinaus können noch weitere Kosten auf Sie zukommen. So kostet etwa jeder Versuch des Einbürgerungstests 25 Euro. Auch der Sprachtest ist in aller Regel kostenpflichtig, die genaue Höhe der Gebühren hängt allerdings vom Anbieter ab. Und schließlich können auch im Zusammenhang mit Dokumenten aus Ihrem Herkunftsland Kosten entstehen, etwa für die Übersetzung ins Deutsche oder für die Ausstellung einer Apostille. 

Nach dem Antrag auf Einbürgerung: Das Einbürgerungsverfahren

Sie haben die deutsche Staatsbürgerschaft beantragt, doch wie geht es jetzt weiter? Zunächst einmal muss die zuständige Einbürgerungsbehörde Ihren Antrag entgegennehmen und sichten. Es kann sein, dass sie sich bei Ihnen melden wird, um weitere Dokumente zu anzufordern. Die Bearbeitung Ihres Antrags wird mit Sicherheit einige Monate dauern. Schon vor Inkrafttreten des oben erwähnten neuen Einbürgerungsgesetzes lag die Bearbeitungszeit oft bei ca. 12 Monaten. Durch das neue Gesetz wird die Zahl der Anträge auf Erteilung der Staatsbürgerschaft allerdings noch einmal erheblich ansteigen. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass es daher zu einer Verdoppelung der Bearbeitungszeiten kommen wird. 

Daher empfehlen wir Ihnen, sich anwaltliche Hilfe zu holen. Denn erfahrene Anwälte können mögliche Probleme und Fragen bereits im Vorfeld abklären und unterstützen Sie dabei, einen möglichst korrekten und vollständigen Antrag zu stellen. So können Sie dafür sorgen, dass sich Ihr Einbürgerungsverfahren nicht wegen Fehlern bei der Antragstellung verzögert. Im laufenden Verfahren können Ihre Anwälte stellvertretend für Sie bei den Behörden nach dem Stand der Bearbeitung fragen und notfalls eine Untätigkeitsklage einreichen, sodass Sie möglichst schnell zu Ihrem Recht kommen. 

FAQ zur Einbürgerung:

Gute Nachrichten für Ausländer, die sich in Deutschland einbürgern lassen möchten: Seit dem Sommer 2024 besteht in Deutschland die Möglichkeit einer doppelten Staatsbürgerschaft. Wer sich hierzulande einbürgern lassen möchte, muss dafür seine bisherige Staatsangehörigkeit nun nicht mehr aufgeben – zumindest nach deutschem Recht. 

Allerdings muss auch das Recht des Herkunftslandes die doppelte Staatsbürgerschaft erlauben. In den meisten Ländern der Welt ist das der Fall, jedoch nicht in allen. In manchen Staaten gelten Gesetze, nach denen er freiwillige Erwerb der Staatsangehörigkeit eines anderen Staates zum automatischen Verlust der ursprünglichen Staatsangehörigkeit führt. Menschen aus diesen Staaten können zwar die deutsche Staatbürgerschaft durch eine Einbürgerung erwerben, sie können aber keine doppelte Staatsbürgerschaft erlangen. 

Um Ihnen einen Überblick zu verschaffen, haben wir im Folgenden eine Liste aller Staaten der Welt angelegt. Zu jedem Staat haben wir recherchiert, welche Regelungen das nationale Staatsangehörigkeitsrecht zur doppelten Staatsbürgerschaft trifft. So ergibt sich auf einen Blick, mit welchen Ländern eine doppelte Staatsbürgerschaft in Deutschland im Jahr 2025 möglich ist. 

Bitte beachten Sie jedoch, dass wir als in Deutschland zugelassene Rechtsanwälte ausschließlich im deutschen Recht beraten können. Wir können daher keinerlei Gewähr für die Aktualität oder Richtigkeit der folgenden Angaben übernehmen. Außerdem existieren in vielen Ländern Ausnahmeregelungen für bestimmte Personen (zum Beispiel Minderjährige) oder für bestimmte Situationen (zum Beispiel eine Einbürgerung aufgrund einer Hochzeit mit einem Deutschen oder eine doppelte Staatsbürgerschaft durch Geburt in Deutschland). Mit einigen Ländern ist eine doppelte Staatsbürgerschaft darüber hinaus nur bei Einhaltung gewisser Pflichten möglich. Wir raten Ihnen daher, für umfassende Informationen immer auch einen Anwalt in Ihrem Herkunftsland hinzuzuziehen. 

Durchsuchen Sie die Liste nach einem Land.

Länder Status
Afghanistan (offiziell wird die doppelte Staatsbürgerschaft nach dem Law on Cititzenship nicht anerkannt; in der Praxis jedoch schon, nur bestimmte Ämter sind mit der doppelten Staatsbürgerschaft nicht vereinbar)
Albanien
Algerien
Angola
Antigua & Barbuda
Argentinien (erlaubt grds.die doppelte SBS; anders als mit anderen Staaten besteht auch kein besonderes Abkommen mit Deutschland; die Möglichkeit der doppelten SBS hängt somit ganz allein vom dt. Recht ab)
Armenien
Australien
Bangladesch (Antrag auf Dual Nationality Certificate notwendig)
Barbados
Belgien (erlaubt seit 2008, eine davor verlorene Staatsbürgerschaft kann durch Antrag wiedererlangt werden)
Belize
Benin
Bolivien
Bosnien & Herzegowina
Brasilien
Bulgarien
Burkina Faso
Burundi
Chad (weder rechtlich anerkannt noch verboten)
Chile
Costa Rica
Dänemark
Dominica
Dominikanische Republik
Dschibuti
Ecuador
El Salvador (nur für gebürtige Staatsbürger)
Eswatini (nur für gebürtige Staatsbürger)
Fidschi
Finnland
Frankreich
Gabun
Gambia (nur für gebürtige Staatsbürger)
Ghana
Grenada
Griechenland
Guatemala
Guinea-Bissau
Haiti
Honduras (nur für gebürtige Staatsbürger)
Irak
Irland
Island
Israel
Italien
Jamaika
Jemen
Jordanien
Kambodscha
Kanada
Kap Verde
Kenia
Kirgisistan
Kiribati (nur für Staatsbürger mit I-Kiribati Abstammung)
Kolumbien
Kosovo
Kroatien
Kuba
Lesotho
Lettland
Libanon
Liechtenstein
Luxemburg
Malawi (nur für gebürtige Staatsbürger)
Malediven
Mali
Malta
Marokko
Mauritius (nur für gebürtige Staatsbürger)
Mexiko (nur für gebürtige Staatsbürger oder in Deutschland geborene Kinder mexikanischer Eltern)
Mikronesien
Moldawien
Mongolei
Mosambik
Namibia (nur für gebürtige Staatsbürger)
Nauru
Neuseeland
Nicaragua (nur für gebürtige Staatsbürger)
Niger
Nigeria (nur für gebürtige Staatsbürger)
Nord Mazedonien
Norwegen
Osttimor (Timor-Leste)
Pakistan
Palästina
Palau
Panama (nur für gebürtige Staatsbürger)
Papua-Neuguinea
Peru
Philippinen (nur für gebürtige Staatsbürger)
Polen
Portugal
Republik Kongo
Ruanda
Rumänien
Russland
Salomonen
Samoa
São Tomé & Príncipe (nur für gebürtige Staatsbürger)
Schweden
Schweiz
Senegal (toleriert doppelte Staatsbürgerschaften in der Praxis, erkennt aber offiziell nur die senegalesische Staatsangehörigkeit an)
Serbien
Seychellen
Sierra Leone
Simbabwe (nur für gebürtige Staatsbürger)
Slowenien
Somalia
St. Kitts & Nevis
St. Lucia
St. Vincent und die Grenadinen
Sudan
Südsudan
Syrien
Taiwan (nur für gebürtige Staatsbürger)
Thailand
Togo (nur für gebürtige Staatsbürger)
Tonga
Trinidad & Tobago (nur für Staatsbürger durch Geburt oder Abstammung)
Tschechien
Tunesien
Türkei
Tuvalu
Uganda
Ungarn
Uruguay
Vanuatu
Venezuela
Vereinigten Staaten von Amerika (USA)
Vereinigtes Königreich (UK)
Vietnam
Zypern
Ägypten (Doppelte Staatsbürgerschaft ist nur mit Erlaubnis des Innenministeriums zulässig; in der Praxis hat das Fehlen der Erlaubnis allerdings oft keine Konsequenzen)
Andorra
Äquatorialguinea
Aserbaidschan
Äthiopien
Bahamas
Bahrain
Bhutan
Botswana
Brunei
China
Demokratische Republik Kongo (COD)
Elfenbeinküste (Côte d’Ivoire)
Eritrea
Estland (rechtlich nicht erlaubt, gebürtigen Esten wird ihre Staatsbürgerschaft aber in der Praxis nicht aberkannt)
Georgien (außer wenn die georgische Staatsangehörigkeit durch ein präsidiales Dekret verliehen wurde)
Guinea
Guyana
Indien
Indonesien
Iran (erkennt doppelte Staatsbürgerschaft nicht an, aber lässt iranische Staatsangehörigkeit nicht automatisch verfallen)
Japan
Kamerun
Kasachstan
Katar
Komoren (Verlust der gebürtigen Staatsbürgerschaft laut Verfassung verboten; jedoch Verlust der Staatsbürgerschaft bei freiwilligem Erwerb fremder Staatsbürgerschaft einfach gesetzlich geregelt)
Kuwait
Laos
Liberia
Libyen
Litauen
Madagaskar
Malaysia
Marshallinseln (nur mit Erlaubnis des Kabinetts)
Mauretanien
Monaco
Montenegro
Myanmar
Nepal
Niederlande
Nordkorea
Oman (außer mit Erlaubnis durch königliches Dekret des Sultans)
Österreich
Sambia
San Marino
Saudi-Arabien (außer mit Erlaubnis des Premierministers)
Singapur
Slowakei
Spanien
Sri Lanka (Antrag auf Beibehaltung notwendig)
Südafrika (außer mit einer Erlaubnis des Heimatministeriums)
Südkorea (Republik Korea)
Suriname
Tadschikistan
Tansania
Turkmenistan
Ukraine (Die ukrainische Staatsbürgerschaft kann bei Einbürgerung in Deutschland von Amts wegen entzogen werden, dies geschieht in der Praxis aber selten)
Usbekistan
Vereinigte Arabische Emirate (VAE)
Zentralafrikanische Republik

Schon jetzt dauert es in der Regel bis zu 12 Monaten, bis über einen Antrag auf Einbürgerung entschieden wird. Wenn das neue Gesetz am 26. Juni 2024 in Kraft tritt, ist damit zu rechnen, dass die Zahl der Einbürgerungsanträge deutlich ansteigen wird. Damit werden wohl auch die Bearbeitungszeiten um mehrere Monate länger. Wenn die Behörde über Ihren Antrag zu lange nicht entscheidet, kann es ratsam sein, eine Untätigkeitsklage zu erheben. Gerne beraten Sie unsere Anwälte dazu. 

Ja, an den Regeln zum Einbürgerungstest ändert sich durch das neue Gesetz nichts. Wie schon bisher muss den Test allerdings nicht ablegen, wer mindestens einen deutschen Schulabschluss (Quali, Realschule, Abitur etc.), eine abgeschlossene Berufsausbildung bei Benotung des Fachs Sozialkunde oder einen Studienabschluss in den Bereichen Rechts- und Gesellschaftswissenschaften, Sozialwissenschaften oder Politik nachweisen kann. 

Ob Sie Ihre alte Staatsangehörigkeit, die Sie für eine Einbürgerung aufgegeben haben, zurückbekommen können, hängt vom Recht Ihres Herkunftsstaates ab. Nach deutschem Recht spricht ab dem 27. Juni 2024, wenn das neue Staatsangehörigkeitsgesetz in Kraft tritt, nichts mehr dagegen. 

Das modernisierte Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) ist am 27. Juni 2024 in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt gilt die neue Rechtslage, nach der ein Verzicht auf die aktuelle Staatsbürgerschaft für die Einbürgerung in Deutschland nicht mehr erforderlich ist. Grundsätzlich gilt die neue Rechtslage für Sie, wenn Ihnen nach dem 27. Juni 2024 die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt wird.

Vor Aushändigung der Einbürgerungsurkunde erhält man zunächst eine Einbürgerungszusicherung, die in der Regel für 2 Jahre gültig ist. Vor dem 27. Juni wurde man mit Erteilung der Einbürgerungszusicherung aufgefordert, einen Nachweis über die Aufgabe der aktuellen Staatsbürgerschaft einzureichen, damit dann anschließend die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt werden kann. Dafür hatte man Zeit, solange die Einbürgerungszusicherung gilt.

Wenn Sie vor dem 27. Juni 2024 eine Einbürgerungszusicherung erhalten haben, sollten Sie nach diesem Tag ohne Verzicht auf Ihre aktuelle Staatsbürgerschaft um Bestimmung eines Termins zur Aushändigung der Einbürgerungsurkunde bitten. Gerne beraten Sie unsere Anwälte dazu.

Das neue Gesetz zur Staatsangehörigkeit tritt am 27. Juni 2024 in Kraft, aber die Bearbeitungsdauer eines Antrags auf Einbürgerung beträgt in der Regel um die 12 Monate. Entscheidend für Ihren Antrag ist die Rechtslage zu dem Zeitpunkt, an dem die Behörde eine Entscheidung trifft. Es ist sehr wahrscheinlich, dass dies erst nach dem 27. Juni sein wird. Das heißt, dass Sie grundsätzlich auch jetzt schon einen Einbürgerungsantrag stellen können, der dann nach der neuen Rechtslage entschieden wird. Sollte über Ihren Antrag schon vor dem 27. Juni 2024 entschieden werden, werden Sie zunächst aufgefordert, einen Nachweis über die Entlassung aus der bestehenden Staatsbürgerschaft zu erbringen. Wenn Sie das nicht bis zum 27. Juni tun, können Sie nach diesem Zeitpunkt vom neuen Gesetz profitieren und können Ihre Staatsbürgerschaft beibehalten. 

Allerdings ist dies von Behörde zu Behörde unterschiedlich und kommt auch darauf an, wie lange Sie sich schon in Deutschland aufhalten. Gerne beraten unsere Anwälte Sie zu Ihrer persönlichen Situation. 

Für die Frage nach der doppelten Staatsbürgerschaft kommt es auf die Rechtslage in dem Zeitpunkt an, in dem Sie Ihre Einbürgerungsurkunde erhalten. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie von der Behörde zunächst nur eine Einbürgerungszusicherung, in der sie aufgefordert werden, Ihre bisherige Staatsangehörigkeit abzulegen.

Diese Einbürgerungszusicherung ist in der Regel für zwei Jahre gültig. Da das neue Gesetz am 27. Juni 2024 in Kraft getreten ist, können Sie sich danach einbürgern lassen, ohne ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben zu müssen.

Nach dem neuen Gesetz zur Staatsangehörigkeit kann seit dem 27. Juni 2024 nun jeder, der sich in Deutschland einbürgern lassen will, nach deutschem Recht seine bisherige Staatsangehörigkeit behalten.

Allerdings muss auch das Herkunftsland die doppelte Staatsbürgerschaft zulassen. In einigen Ländern wie zum Beispiel Österreich, China, Indien und Südkorea geht die Staatsbürgerschaft nämlich automatisch verloren, wenn man sich in einem anderen Land einbürgern lässt.

Eine ausführliche Liste von Ländern, mit denen keine doppelte Staatsbürgerschaft möglich ist, finden Sie hier.

Tipp: Prüfen Sie immer vor dem Beginn des Einbürgerungsprozesses, ob die bisherige Staatsbürgerschaft nach ausländischem Recht beibehalten werden darf. Hierzu können Sie sich beispielsweise bei Auslandsvertretungen erkundigen. Deutsche Rechtsanwälte können zu ausländischen Rechtsfragen in der Regel keine Auskunft erteilen.

Seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes zur Staatsangehörigkeit am 27. Juni 2024 beträgt die Mindestaufenthaltsdauer in Deutschland nur noch fünf Jahre. Bei besonders guter Integration kann sie auf bis zu drei Jahre verkürzt werden.

Seit dem 27. Juni 2024, an dem das neue Staatsangehörigkeitsgesetz in Kraft getreten ist, erhalten in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Für Kinder, die vor dem 27. Juni 2024 geboren wurden, liegt diese Dauer entsprechend der alten Rechtslage noch bei acht Jahren.

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