Daueraufenthalt-EU vs. Niederlassungserlaubnis
Was sind die Vorteile der unterschiedlichen Aufenthaltstitel – wann lohnt sich welcher Antrag?
Sie leben seit einiger Zeit mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland und haben sich dazu entschieden, dass Sie gerne langfristig hierbleiben möchten? Dann sind unbefristete Aufenthaltstitel wie die Niederlassungserlaubnis oder die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU das Richtige für Sie. Diese Titel stehen eine Stufe über den normalen Aufenthaltserlaubnissen und helfen Ihnen dabei, Ihre Zukunft in Deutschland verlässlich zu planen, ohne sich ständig darum sorgen zu müssen, ob Ihre Aufenthaltserlaubnis verlängert wird und ob Sie noch alle Voraussetzungen erfüllen. Denn beide Titel gelten zeitlich unbefristet.
Doch was genau bedeutet das? Wie unterscheiden sich die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU und die Niederlassungserlaubnis voneinander, und wie stehen sie eigentlich im Verhältnis zu einer Einbürgerung? All diese Fragen beantworten wir Ihnen im Folgenden.
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Schahroch Taleqani
Überblick
Inhaltsverzeichnis
Das Wesentliche
- Beantragung:
Geringere Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis als für den Daueraufenthalt-EU - Gemeinsamkeiten:
Dauerhafte Niederlassung in Deutschland, Arbeitserlaubnis, unbefristete Erteilung - Unterschiede:
Der Daueraufenthalt-EU ermöglicht Arbeiten im EU-Ausland und längere Auslandsaufenthalte als die Niederlassungserlaubnis - Rechtsgrundlage:
§ 9a AufenthG (Daueraufenthalt-EU)
§ 9 AufenthG (Niederlassungserlaubnis)
Daueraufenthalt-EU vs. Niederlassungserlaubnis
Grundsätzlich sind sich die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU in vielen Punkten ähnlich. Beide sind zeitlich unbefristete Aufenthaltstitel. Das bedeutet, dass Sie Ihren Anspruch darauf – anders als bei einer befristeten Aufenthaltserlaubnis – nicht immer wieder neu nachweisen müssen. Doch es gibt einige wichtige Unterschiede zwischen der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU und der Niederlassungserlaubnis, sowohl bei den gesetzlichen Voraussetzungen, die Sie dafür erfüllen müssen, als auch bei den Rechtsfolgen. In vielen Fällen sind die Voraussetzungen zum Erhalt einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU etwas höher, dafür bringt Ihnen dieser Titel im Vergleich zur Niederlassungserlaubnis allerdings auch einige Vorteile.
Im Folgenden erklären wir Ihnen diese Unterschiede im Detail und zeigen auf, welche Konsequenzen sich daraus für Ihre Antragstellung ergeben.
Voraussetzungen
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nach § 9a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besteht unabhängig von der klassischen Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG. Sie geht auf eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2003 zurück. Daraus folgt, dass es in allen EU-Mitgliedsstaaten mit Ausnahme von Irland und Dänemark, die sich nicht an der Annahme der Richtlinie beteiligt haben, ähnlich ausgestaltete Erlaubnisse zum Daueraufenthalt gibt.
Die Voraussetzungen für eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nach deutschem Recht entsprechen weitestgehend denen für die Erteilung einer “klassischen” Niederlassungserlaubnis. In einigen Bereichen unterscheiden sich die Anforderungen allerdings. Im folgenden Kasten finden Sie einen übersichtlichen Vergleich der Erteilungsvoraussetzungen von der Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Einzelheiten zu den jeweiligen Voraussetzungen finden Sie auf unserer Hauptseite zur Niederlassungserlaubnis bzw. auf unserer Hauptseite zum Daueraufenthalt-EU.
Gemeinsame Voraussetzungen - Niederlassungserlaubnis & Daueraufenthalt EU
- Mindestens fünf Jahre Aufenthalt in Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis
- Eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes inkl. Krankenversicherung und ausreichendem Wohnraum
- Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1
- Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung
- Keine entgegenstehenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
Unterschiedliche Voraussetzungen
Niederlassungserlaubnis
- Altersvorsorge durch Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung für mind. 5 Jahre oder vergleichbaren privaten Versicherungsschutz
- Im Zeitpunkt der Antragstellung dürfen Sie keinen Aufenthaltstitel zu Ausbildungs- oder Studienzwecken (§§ 16a, 16b AufenthG) haben
– Ausnahme: Fachkräfte in beruflicher Weiterbildung
Daueraufenthalt-EU
- Nachweis von Beiträgen oder sonstigen Aufwendungen für eine angemessene Altersversorge (aber nicht notwendigerweise für volle 5 Jahre)
- Im Zeitpunkt der Antragstellung dürfen Sie keinen Aufenthaltstitel zu Ausbildungs- oder Studienzwecken (§§ 16a, 16b AufenthG) oder aus humanitären oder völkerrechtlichen Gründen (§§ 22 – 25b AufenthG) haben
– Ausnahme: Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG
Was jedoch darüber hinaus zu beachten ist:
Diese Gegenüberstellung richtet sich nach der “klassischen” Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 S. 1 AufenthG. Doch neben dieser Standard-Niederlassungserlaubnis existieren zahlreiche Spezialvorschriften, welche die Voraussetzungen zum Erhalt einer Niederlassungserlaubnis teils erheblich reduzieren. So können beispielsweise nach § 18c AufenthG Fachkräfte schon nach drei Jahren Aufenthalt eine Niederlassungserlaubnis erhalten, Inhaber einer Blauen Karte EU mit Deutschkenntnissen auf dem Niveau B1 sogar schon nach 21 Monaten.
Auch für gewisse nahe Angehörige von Deutschen gelten nach § 28 Abs. 2 AufenthG Erleichterungen, ebenso nach § 21 Abs. 4 AufenthG für Selbstständige sowie nach § 26 Abs. 3 AufenthG für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge. Diese Spezialvorschriften – eine ausführliche Übersicht finden Sie hier – können dazu führen, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis deutlich leichter zu erfüllen sind als die für eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Denn für den Daueraufenthalt-EU gibt es keine speziellen Ausnahmeregelungen, sondern es bleibt stets bei den oben genannten Anforderungen.
Tipp: Wenn Sie sich eine erste Einschätzung darüber verschaffen wollen, ob eine Niederlassungserlaubnis in Ihrem Fall in Frage kommen könnte, dann empfehlen wir Ihnen unseren Niederlassungserlaubnis-Check. Damit können Sie schnell und unverbindlich prüfen, ob Ihr Antrag eine Chance auf Erfolg haben könnte. Außerdem deckt unser Check die meisten der Spezialvorschriften und Ausnahmeregelungen mit ab.
Rechtsfolgen
Nicht nur bei den Erteilungsvoraussetzungen, sondern auch bei den Rechtsfolgen gibt es viele Gemeinsamkeiten, aber auch einige zentrale Unterschiede zwischen einer Niederlassungserlaubnis und einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.
Die wohl wichtigste Gemeinsamkeit zuerst: Sowohl die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU als auch die Niederlassungserlaubnis erlauben Ihnen, sich dauerhaft in Deutschland niederzulassen. Sie gelten beide grundsätzlich zeitlich unbegrenzt und ermöglichen Ihnen eine langfristige Zukunft in Deutschland. Selbstverständlich dürfen Sie auch mit beiden Aufenthaltstiteln hierzulande arbeiten – egal ob angestellt oder selbstständig.
Beständigkeit
Obwohl beide Titel zeitlich unbefristet erteilt werden, können sie in bestimmten Fällen erlöschen oder entzogen werden. Dabei sind die Regeln mit Blick auf die Niederlassungserlaubnis deutlich strenger. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erlischt Ihre Niederlassungserlaubnis unter anderem grundsätzlich schon dann, wenn Sie sich für über ein halbes Jahr außerhalb Deutschlands aufhalten. Mit Erlaubnis der Ausländerbehörde oder wenn Sie schon seit mehr als 15 Jahren in Deutschland leben und Ihr Lebensunterhalt gesichert ist, sind auch längere Auslandsaufenthalte möglich. Auch wenn Sie mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind und kein besonderes Ausweisungsinteresse gegen Sie besteht, führen längere Auslandsaufenthalte gem. § 51 Abs. 2 S. 2 AufenthG nicht zum Erlöschen Ihrer Niederlassungserlaubnis.
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erlischt dagegen gemäß § 51 Abs. 9 AufenthG erst deutlich später. Mit ihr können Sie sich für 12 Monate außerhalb der Europäischen Union aufhalten, ohne Ihren Aufenthaltstitel zu verlieren. Wenn Sie vor Erhalt Ihrer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU eine Blaue Karte EU besessen haben, beträgt die Frist sogar 24 Monate. Und wenn Sie von Deutschland aus lediglich in einen anderen EU-Mitgliedsstaat ausreisen, können Sie sich sogar für ganze sechs Jahre am Stück dort aufhalten, ohne dass Ihnen Ihre Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU entzogen wird. Außerdem gilt auch hier: Wenn Sie schon seit 15 Jahren in Deutschland leben und Ihr Lebensunterhalt gesichert ist, oder wenn Sie mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind und kein Ausweisungsinteresse besteht, dann führen auch längere Auslandsaufenthalte nicht zum Erlöschen Ihres Aufenthaltstitels. Bitte beachten Sie jedoch, dass Ihr Aufenthaltstitel erlischt, sobald Sie in einen anderen EU-Staat eine langfristige Aufenthaltsberechtigung (wie etwa die dortige Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU) erlangen.
Auslandsaufenthalte
Ein weiterer großer Vorteil der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU gegenüber einer Niederlassungserlaubnis ist, dass Sie damit in andere EU-Mitgliedsstaaten (mit Ausnahme von Dänemark und Irland) weiterreisen können. Dort angekommen, können Sie ohne Visum direkt eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, die es Ihnen erlaubt, in diesem EU-Staat zu arbeiten. Voraussetzung dafür ist, dass Sie innerhalb von drei Monaten den Aufenthaltstitel beantragen, und dass Sie Ihren Lebensunterhalt (inkl. Krankenversicherungsschutz) eigenständig sichern können. Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, muss Ihnen der andere EU-Staat grundsätzlich die beantrage Aufenthaltserlaubnis erteilen. Allerdings sieht die Daueraufenthalts-Richtlinie vor, dass der andere EU-Staat die von Ihnen angestrebte Beschäftigung bei Bedarf prüfen kann, und dass die Zahl der erteilten Aufenthaltserlaubnisse für Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU begrenzt werden können. Trotzdem ermöglicht es Ihnen die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU so leicht wie fast kein zweiter Aufenthaltstitel, über Staatsgrenzen hinaus im Gebiet der gesamten Europäischen Union zu leben und zu arbeiten.
Für die Niederlassungserlaubnis gilt dagegen nur die allgemeine 90/180-Regel, die besagt, dass Sie sich innerhalb von 180 Tagen jeweils nur für maximal 90 Tage im Schengen-Raum aufhalten dürfen, ohne dafür ein Visum zu benötigen. Eine Erwerbstätigkeit können Sie dabei in der Regel nicht ohne Weiteres aufnehmen.
Fazit
Aus dem oben genannten folgt: Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU bietet gegenüber der klassischen Niederlassungserlaubnis einige relevante Vorteile, allerdings gelten für sie oft höhere Voraussetzungen. Insbesondere für Menschen, die beruflich oder privat viel reisen möchten und oft über längere Zeit nicht in Deutschland sind, kann es sich trotzdem lohnen, die höheren Anforderungen der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU zu erfüllen.
Ein weiterer wichtiger Faktor ist jedoch die für die Erteilung der beiden Titel nötige Aufenthaltsdauer. Die klassische Niederlassungserlaubnis kann aufgrund ihrer zahlreichen Spezialregelungen oft schon deutlich früher als die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU beantragt werden. Wenn diese Möglichkeit in Ihrem Fall besteht, dann sollten Sie sie auch nutzen. Denn auch die klassische Niederlassungserlaubnis hat gegenüber einer zeitlich befristeten Aufenthaltserlaubnis viele Vorteile.
Sie sind sich immer noch nicht sicher, welcher Aufenthaltstitel es werden soll? Tatsächlich müssen Sie sich nicht zwingend entscheiden, ob Sie lieber eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU möchten. Wenn Sie die Voraussetzungen beider Titel erfüllen, können Sie auch beide gleichzeitig beantragen. Dafür fallen dann allerdings auch höhere Bearbeitungsgebühren bei der Behörde an.
Nähre Informationen zu den beiden Aufenthaltstiteln und ihren genauen Voraussetzungen finden Sie auf unserer Hauptseite zur Niederlassungserlaubnis und unserer Hauptseite zur Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.
Wie Anwälte Ihnen helfen können
Wie Sie sehen, sind die Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU durchaus komplex. Im Migrationsrecht spezialisierte Anwälte können Ihnen dabei helfen, zwischen den verschiedenen Optionen für Ihren konkreten Fall den am besten passenden Weg zu finden. Wir beraten Sie transparent und kompetent über Ihre Möglichkeiten und die jeweiligen Vor- und Nachteile für Ihre Lebenssituation.
Außerdem haben unsere Anwälte jahrelange Erfahrung mit den verschiedensten Ausländerbehörden. Durch zahlreiche erfolgreich abgeschlossene Verfahren wissen sie genau, welche Informationen und Dokumente die Behörden von Ihnen brauchen und wie Anträge formuliert werden müssen. So gestalten wir die Erfolgschancen Ihres Antrags so groß wie möglich.
Schließlich können Sie mit Hilfe unserer Anwälte und Migrationsrechts-Experten lange Bearbeitungszeiten oft verkürzen. Von einfachen Nachfragen bei der zuständigen Behörde über einen Antrag auf Akteneinsicht bis hin zur Untätigkeitsklage schöpfen unsere Spezialisten sämtliche Möglichkeiten aus, um Ihren Prozess zu beschleunigen.