Blaue Karte Anspruchs-Check 2026
Ihr Blaue Karte-Check für 2026 - erfüllen Sie die Voraussetzungen?
Erfülle ich die Voraussetzungen der Blauen Karte EU?
Schon seit 2012 gibt es die Blaue Karte EU – ein Aufenthaltstitel, der sich in erster Linie an gutbezahlte Hochschulabsolventen und IT-Spezialisten richtet. In den letzten Jahren hat die Blaue Karte allerdings viele Änderungen erfahren, unter anderem durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz von 2020 und dessen Erweiterung im Jahre 2023. Außerdem ändern sich die Gehaltsgrenzen der Blauen Karte jedes Jahr. Angesichts dieser häufigen Änderungen haben wir diesen Blaue Karte EU-Check entwickelt. Der Test führt Sie Schritt für Schritt mit leicht verständlichen Fragen durch die aktuell geltenden gesetzlichen Voraussetzungen. Im Anschluss an den Test finden Sie außerdem alle Fragen noch einmal genau erklärt.
Blaue Karte EU-Check
Grundlagen des Checks
Die Grundlage für unseren Blaue Karte EU-Check sind die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes, insbesondere § 18g AufenthG speziell zur Blauen Karte EU. Allerdings weisen wir ausdrücklich daraufhin, dass ein online zugänglicher Test nie die rechtlich fundierte Einschätzung von Anwälten ersetzen kann. Daher sollten Sie das Ergebnis dieses Tests lediglich als einen ersten Anhaltspunkt sehen, und im Zweifelsfall immer anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Das Team von RT & Partner kann Ihnen diese Beratung bieten. Unsere Anwälte unterstützen Sie auf Wunsch bei der Antragstellung und sorgen dafür, dass Sie schnell zu Ihrem Recht kommen.
Überblick
Inhaltsverzeichnis
Höchste Qualifikation
Der Check beginnt mit der Frage nach Ihrer höchsten Qualifikation. Dies ist wichtig, weil sich die Blaue Karte EU in erster Linie an Ausländer mit einem Hochschulabschluss richtet. Dabei ist es egal, ob es sich um einen Bachelor- oder Master-Abschluss handelt. Auch das Studienfach ist im weitesten Sinne egal. Wichtig ist allerdings, dass Ihr Hochschulabschluss auch in Deutschland anerkannt ist. Deshalb fragen wir im Anschluss danach, ob Sie Ihren Hochschulabschluss in Deutschland erworben haben. Wenn dies der Fall ist, ist der Abschluss automatisch anerkannt. Wenn Sie Ihren Abschluss dagegen im Ausland erworben haben, dann kommt es darauf an, dass er mit einem deutschen Abschluss vergleichbar ist. Dafür muss er auf der Plattform anabin als “entspricht” oder als “gleichwertig” und die verleihende Universität als “H+” gewertet werden. Alternativ können Sie von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) auch eine Zeugnisbewertung vornehmen lassen.
Doch in einem wichtigen Ausnahmefall können Sie die Blaue Karte EU auch ohne Hochschulabschluss erhalten: Für im IT-Bereich tätige Ausländer, die innerhalb der letzten sieben Jahre mindestens drei Jahre Berufserfahrung sammeln konnten, ist die Blaue Karte gem. § 18g Abs. 2 AufenthG auch ohne Hochschulabschluss eine Option. Deshalb fragen wir auch diese Möglichkeit ab. Darüber hinaus ist allerdings wichtig, dass Sie theoretische Kenntnisse in der IT nachweisen können, die mit denen von Hochschulabsolventen vergleichbar sind. Weitere Informationen zu dieser Sonderregelung finden Sie auf unserer Seite zu den verschiedenen Aufenthaltstiteln speziell für IT-Fachkräfte.
Arbeitsvertrag oder verbindliches Vertragsangebot
Als nächstes fragen wir, ob Ihnen bereits ein Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Angebot eines solchen Vertrages von einem deutschen Arbeitgeber vorlegt. Diese Information ist wichtig, da eine Voraussetzung der Blauen Karte EU gem. § 18 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ist, dass ein konkretes Angebot für einen Arbeitsplatz vorliegt. Die Blaue Karte ist nämlich nur für einen Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit gedacht. Wenn Sie stattdessen erst nach einem Arbeitsplatz suchen möchten, müssen Sie stattdessen ein Visum zur Arbeitsplatzsuche beantragen.
Im Übrigen müssen Sie auch eine Berufsausübungserlaubnis nachweisen können, sofern diese für Ihren Beruf nötig ist. Diese ist in reglementierten Berufen wie zum Beispiel solchen im Gesundheitswesen oder im Rechtsbereich erforderlich.
Bruttojahresgehalt
Die Frage nach Ihrem Gehalt ist wichtig, weil die Blaue Karte EU an gewisse Gehaltsschwellen gekoppelt ist. Grundsätzlich gilt dabei als Voraussetzung die allgemeine Gehaltsschwelle von 50 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, also im Jahr 2026 mindestens 50.700 Euro pro Jahr. In gewissen Fällen werden die Voraussetzungen der Blauen Karte EU allerdings abgesenkt. So gilt für Berufseinsteiger, die ihren Hochschulabschluss innerhalb der vergangenen drei Jahre erworben haben, und für Beschäftigte in sogenannten Mangelberufen eine niedrigere Gehaltsschwelle von nur 45.934,20 Euro jährlich. Als Mangelberufe gelten Berufe, in denen in Deutschland ein besonders großer Mangel an Fachkräften herrscht. Dazu zählen unter anderem Berufe in der IT, in der Naturwissenschaft oder der Mathematik. Eine ausführliche Aufzählung aller Mangelberufe finden Sie auf unserer Hauptseite zur Blauen Karte EU.
Die Gehaltsschwellen beziehen sich jeweils auf das Jahresgehalt vor Abzug von Steuern und Abgaben. Auch fest im Arbeitsvertrag vereinbarte Zusatzzahlungen, die nicht vom Eintritt bestimmter Bedingungen abhängen, sondern leistungsunabhängig gezahlt werden (zum Beispiel Weihnachtsgeld), können in der Regel dazugerechnet werden.
Aktueller Aufenthaltstitel
Die nächste Frage dreht sich darum, ob Sie bereits einen Aufenthaltstitel in Deutschland besitzen – und wenn ja welchen. Danach richtet sich, wo Sie Ihren Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU stellen müssen. Wenn Sie in einem Nicht-EU-Staat leben und momentan noch keinen Aufenthaltstitel haben, müssen Sie sich in der Regel zunächst bei der für Sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung um ein Visum bemühen, womit Sie dann nach Deutschland reisen, um anschließend hier bei der zuständigen Ausländerbehörde die Blaue Karte zu beantragen. Wenn Sie bereits mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland leben, oder wenn Sie aus einem der acht Länder kommen, die zur Einreise kein Visum benötigen (USA, Japan, Vereinigtes Königreich, Kanada, Australien, Südkorea, Israel, Neuseeland), dann können Sie Ihre Blaue Karte EU direkt bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen.
Darüber hinaus gilt: Wenn Sie schon im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte nach § 18a oder § 18b AufenthG sind, dann gilt Ihr Hochschulabschluss als bereits anerkannt, Ihr Lebensunterhalt gilt als gesichert, und es wird davon ausgegangen, dass Sie eine schon jetzt erforderliche Berufsausübungserlaubnis besitzen. Um herauszufinden, welchen Aufenthaltstitel Sie momentan innehaben, können Sie ganz einfach auf der Vorderseite Ihrer Aufenthaltstitel-Karte unter der Überschrift “Anmerkungen” nachsehen.
Bereits Antrag gestellt?
Ob Sie bereits einen Antrag auf Erteilung der Blauen Karte EU gestellt haben, hat auf Ihren Anspruch natürlich keine Auswirkungen. Wir fragen dennoch danach, damit wir einschätzen können, wie weit Ihr Verfahren bereits fortgeschritten ist. So können wir – falls Sie unsere Anwälte beauftragen – besser abschätzen, wie viel noch zu tun ist, und wie wir Ihnen am besten helfen können.
Wie unsere Anwälte Ihnen helfen können
Sie haben unseren Blaue Karte EU-Check durchlaufen und herausgefunden, dass Sie die Voraussetzungen zu erfüllen scheinen und dass Ihr Antrag gute Chancen haben könnte? Wenn Sie uns beauftragen, dann kümmern wir uns für Sie um die Antragstellung und übernehmen sämtliche Kommunikation, die mit der Botschaft oder der Ausländerbehörde anfällt. Wenn es schnell gehen muss weil der neue Job schon bald beginnt, können wir auf Wunsch auch das beschleunigte Fachkräfteverfahren für Sie in die Wege leiten. Wie auch immer Ihr individueller Fall aussieht – bei RT & Partner sind Sie in besten Händen.
Auch für Unternehmen, die hochqualifizierte ausländische Fachkräfte rechtssicher einstellen wollen, stehen unsere Anwälte selbstverständlich zur Verfügung. Mit unserer Kompetenz und Erfahrung im Migrationsrecht tun wir alles dafür, damit Sie möglichst schnell Planungssicherheit bekommen.