Aufenthaltstitel für
akademische Fachkräfte
Aufenthaltserlaubnis in Deutschland für hochqualifizierten Fachkräften
Aufenthaltstitel für akademische Fachkräfte
Die Aufenthaltserlaubnis für akademische Fachkräfte nach § 18b Aufenthaltsgesetz eröffnet hochqualifizierten Fachkräften die Möglichkeit nach Deutschland einzuwandern. Seit der Neuregelung des Titels besteht, bei Vorlage aller Voraussetzungen, für die Behörde auch kein Ermessenspielraum mehr, das heißt die Behörden müssen die Aufenthaltserlaubnis erteilen.
Überblick
Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel für akademische Fachkräfte
Um die Vorgaben des § 18b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zu erfüllen müssen Sie unter anderem ihren akademischen Abschluss nachweisen und, dass Ihnen ein Angebot für eine qualifizierte Tätigkeit vorliegt. Wenn Sie Ihren Hochschulabschluss nicht in Deutschland, sondern im Ausland erlangt haben, muss es sich gemäß § 18 Absatz 3 Nr. 2 AufenthG, um einen anerkannten und mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren Abschluss handeln. Außerdem muss die Bundesagentur für Arbeit Ihrer Beschäftigung zustimmen. Dort wird geprüft, ob Ihre Beschäftigungsbedingungen mit denen von inländischen Beschäftigten vergleichbar sind. Die Voraussetzungen des Titels überschneiden sich in Teilen mit den Voraussetzungen der Blauen Karte EU. Falls Sie also mindestens ein Bruttojahresgehalt von 50.700 Euro (stand 2026) erreichen, können Sie hier nachlesen, ob die Blaue Karte EU für Sie infrage kommt.
Anerkennung eines ausländischen Aufenhaltstitels
Für die Anerkennung Ihres ausländischen Hochschulabschlusses muss die Gleichwertigkeit Ihrer Qualifikation zu einem deutschen Abschluss festgestellt werden. Falls sie in einem reglementierten Beruf arbeiten möchten, ist eine Anerkennung sogar zwingend notwendig. Ein reglementierter Beruf liegt vor, wenn es gesetzliche Regelung über die Berufsausbildung gibt wie zum Beispiel bei Ärzten und Ärztinnen. Die Anerkennung muss bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Falls Sie in einem nicht reglementierten Beruf arbeiten möchten und aus einem Drittstaat einreisen, muss Ihr ausländischer Abschluss mit einem deutschen Abschluss vergleichbar sein. Ob Ihre Hochschule oder Ihr Hochschulabschluss vergleichbar ist, können Sie auf der Datenbank Anabin (https://anabin.kmk.org/cms/public/startseite) nachsehen.
Es ist erforderlich, dass sowohl Ihre Hochschule in der Datenbank aufgeführt wird als auch Ihr Hochschulabschluss als gleichwertig angesehen wird. Falls Ihre Qualifikation nicht in der Datenbank aufgeführt wird, besteht die Möglichkeit einer Zeugnisbewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. Dafür muss Ihr Abschluss aber mindestens Bachelor-Niveau haben.
Qualifizierte Tätigkeit in Deutschland
Eine qualifizierte Tätigkeit liegt im deutschen Recht vor, wenn zu der Ausübung der Tätigkeit, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse gebraucht werden, die in einem Studium erworben werden (§ 2 Absatz 12b AufenthG). Vor der Gesetzesänderung im Jahr 2023 galt noch, dass die Beschäftigung im Zusammenhang mit dem erworbenen Hochschulabschluss stehen muss. Mittlerweile wird ein solcher Zusammenhang aber nicht mehr für den Aufenthaltstitel für akademische Fachkräfte gefordert. Wichtig ist nur, dass für die Tätigkeit regelmäßig ein Hochschulabschluss erforderlich ist, eine bloße Hilfstätigkeit ist also nicht ausreichend.
Altersgrenze - strengere Voraussetzungen
Wenn Sie älter als 45 sind und zum ersten Mal zum Zweck der Beschäftigung nach Deutschland reisen, gelten strengere Voraussetzungen. Diese erfüllen Sie, in dem Sie nachweisen, dass Sie ein Bruttojahresgehalt von mindestens 55.770 Euro (stand 2026) erreichen. Falls dies nicht der Fall ist, besteht die Möglichkeit, dass Sie nachweisen, dass Ihnen eine angemessene Altersvorsorge vorliegt.
Möglichkeiten mit einem Aufenthaltstitel für akademische Fachkräfte
Mit der Aufenthaltserlaubnis für akademische Fachkräfte wird Ihnen zum einen die Möglichkeit eröffnet sich für die Dauer der Gültigkeit des Aufenthaltstitels in Deutschland aufzuhalten. Die maximale Ausstellungsfrist für den Titel beträgt 4 Jahre. Bei einem Arbeitsvertrag, der auf eine kürzere Zeit befristet ist, wird Ihr Aufenthaltstitel für diese Zeit, mit Hinzurechnung von drei Monaten, erteilt. Wenn Sie mit Ihrer Familie in Deutschland leben wollen, steht Ihnen mit diesem Titel auch die Möglichkeit des Familiennachzugs offen. Wenn Sie 3 Jahre mit der Aufenthaltserlaubnis in Deutschland leben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Niederlassungserlaubnis erhalten.
Unterstützung durch unsere Anwälte
Es ist wichtig herauszufinden welcher Aufenthaltstitel für Sie der Richtige ist. Unsere Anwälte von RT & Partner können Sie dabei unterstützen, ob die Aufenthaltserlaubnis für akademische Fachkräfte zu Ihren individuellen Bedürfnissen passt. Außerdem können Schwierigkeiten bei der Anerkennung Ihres Abschlusses entstehen, wenn nicht ausreichend Dokumentation Ihrer Qualifikation vorhanden ist. Unsere erfahrenen Anwälte unterstützen Sie während des gesamten Antragsverfahrens und stellen sicher, dass Sie die besten Chancen für den Aufenthaltstitel für akademische Fachkräfte haben.