Wenn Ihr Vorfahre während des Dritten Reiches seine Staatsangehörigkeit verloren hat und Sie die Einbürgerung aufgrund der Abstammung gemäß Art. 116 GG beantragen, müssen Sie Ihre Straffreiheit nicht nachweisen.
Für die Beantragung der Einbürgerung nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz müssen Sie jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die allgemeinen Regeln sind in § 12a StAG festgelegt. Bei der Einbürgerung aufgrund der Abstammung sind die Anforderungen an die Straffreiheit jedoch geringer. Personen, die wegen vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von zwei Jahren oder mehr rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen zum Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verurteilung eine Sicherungsverfügung angeordnet worden ist, können nach § 5 und § 15 Staatsangehörigkeitsgesetz nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.