Der Arbeitnehmer. Im Zweifel muss er den geschäftlichen Zweck, den Zusammenhang mit dem konkreten Beschäftigungsverhältnis und die Einhaltung der 90-Tage-Grenze nachweisen. Behörden können Angaben nach § 91f Abs. 2 AufenthG über das BAMF beim ausstellenden Mitgliedstaat verifizieren. Geeignete Unterlagen (Entsendebestätigung, Einladung und Arbeitsvertragskopie) sollten daher stets mitgeführt werden.