Ausgeübt werden dürfen geschäftliche Tätigkeiten. Gemeint sind vorrübergehende Tätigkeiten, die im direkten Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag, der der Blauen Karte zugrunde liegt, stehen. Dazu können Geschäftssitzungen, Konferenzen, Seminare, Vertragsverhandlungen, Schulungen, die Sondierung von Geschäftsmöglichkeiten und Verkaufs- und Vermarktungstätigkeiten zählen. Laut dem Bundesministerium des Innern ist der Begriff der geschäftlichen Tätigkeiten weit auszulegen.