In Deutschland gilt das ius sanguinis (Abstammungsprinzip). Das bedeutet, dass die deutsche Staatsangehörigkeit in der Regel durch Abstammung von einem deutschen Elternteil erworben wird, unabhängig vom Geburtsort.
Gemäß § 4 StAG erhält ein Kind bei der Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn mindestens ein Elternteil zu diesem Zeitpunkt deutscher Staatsangehöriger ist.
Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung erwerben, sind alle Kinder, die nach Ihrer Einbürgerung geboren werden, automatisch deutsche Staatsangehörige, unabhängig davon, wo sie geboren werden.
Wenn Sie jedoch bereits vor der Genehmigung Ihres Staatsbürgerschaftsantrags Kinder haben und zum Zeitpunkt ihrer Geburt noch kein deutscher Staatsbürger waren, gilt das Abstammungsrecht nicht automatisch. In diesem Fall müssen Sie für Ihre Kinder separate Anträge auf Staatsbürgerschaft durch Abstammung stellen. Dieser Vorgang ist in der Regel unkompliziert, da Sie dieselben Abstammungsnachweise, die Sie für Ihren eigenen Antrag vorgelegt haben, wiederverwenden und lediglich Unterlagen hinzufügen können, die Ihre eigene Elternschaft belegen.