Familienzusammenführung

Familienzusammenführung

Die Familienzusammenführung ist ein Zuzug von Familienangehörigen zu einer Person, die sich bereits in Deutschland aufhält, um die Familie wieder zu vereinen bzw. die Einheit der Familie aufrechtzuerhalten. Die Nachzügler erhalten dabei eine eigene Aufenthaltserlaubnis. Die Familienzusammenführung ist in der Regel gleichzeitig oder nachträglich möglich, auch nach Geburt eines ausländischen Kindes im Inland. 

Die Art und Weise, wie eine Familie in Deutschland zusammengeführt werden kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Ein Visum zur Familienzusammenführung zu Drittstaatsangehörigen ist möglich, wenn der bereits in Deutschland lebende Familienangehörige eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, über ausreichenden Wohnraum verfügt und der Lebensunterhalt gesichert ist. 

Man unterscheidet zwischen Ehegattennachzug, Kindernachzug, Elternnachzug und dem Nachzug sonstiger Familienangehöriger. 

Ehegatten

Für Ehegatten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu erhalten. Es muss hierbei unterschieden werden, ob der Nachzug zu einem Deutschen oder einem Ausländer erfolgen soll. 

Ehegattennachzug zu einem Deutschen

Für den Ehegattennachzug zu einem Deutschen sind weniger Voraussetzungen zu erfüllen als zu einem Ausländer. Voraussetzung ist zunächst eine wirksame Eheschließung.
Daneben müssen vom nachziehenden Partner einfache Deutschkenntnisse nachgewiesen werden.

Ehegattennachzug zu einem Ausländer

Der Nachzug zu einem ausländischen Ehegatten in Deutschland bedarf weitergehender Voraussetzungen. Der bereits in Deutschland lebende Ehegatte muss sich insbesondere berechtigt in Deutschland aufhalten und einen der folgenden Aufenthaltstitel haben:

  • Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
  • Blaue Karte EU
  • ICT-Karte
  • Aufenthaltserlaubnis

Zudem müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Einfache deutsche Sprachkenntnisse
  • Lebensunterhalt muss in der Regel gesichert sein

Ausnahmen von Sprachnachweis

  • bei Nachzug zu Inhaberinnen und Inhabern einer Blauen Karte EU
  • bei Nachzug zu Hochqualifizierten (§ 18c Absatz 3 AufenthG), Forscherinnen und Forschern (§ 18f AufenthG) und Selbständigen (§ 21 AufenthG);
  • Asylberechtigter (§ 25 Abs. 1 bzw. § 26 Abs. 3 AufenthG), mit dem Sie bereits in Ihrem Heimatland verheiratet waren, bevor Ihre Partnerin oder Ihr Partner nach Deutschland flüchtete;
  • anerkannter Flüchtling oder Schutzberechtigter (§ 25 Abs. 2 bzw. § 26 Abs. 3 AufenthG), mit dem Sie bereits in Ihrem Heimatland verheiratet waren, bevor Ihre Partnerin oder ihr Partner nach Deutschland ging;
  • Daueraufenthaltsberechtigter aus anderen EU-Staaten (§ 38a AufenthG)
  • bei erkennbar geringem Integrationsbedarf der Ehepartner (z.B. Ehepartner mit Hochschulabschluss)
  • bei Nachzug zu Staatsangehörigen aus Australien, Israels Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland oder den Vereinigten Staaten von Amerika;
  • wenn es dem Ehepartner nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Deutschkenntnisse zu unternehmen (Härtefallregelung);
  • wenn der Ehepartner wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen;
  • Sie möchten sich nicht dauerhaft in Deutschland aufhalten.

Was bedeutet „einfache Deutschkenntnisse“?

Einfache Deutschkenntnisse sind Kenntnisse der deutschen Sprache auf der Kompetenzstufe A1 des „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen“. Dazu gehört, dass Sie vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden können. Sie sollten auch ein wenig auf Deutsch schreiben können, z. B. auf Formularen von Behörden (Name, Adresse, Nationalität usw.).

Über die Anerkennung Ihres Sprachnachweises entscheidet die deutsche Auslandsvertretung, bei der Sie das Visum beantragen, im Einzelfall. Wenn bei Ihrer persönlichen Vorsprache in der Botschaft oder im Generalkonsulat erkennbar ist, dass Sie die geforderten einfachen Deutschkenntnisse haben, so ist kein besonderer Nachweis nötig.

Nachweis „einfacher Deutschkenntnisse“

Sie müssen die Sprachkenntnisse vor der Einreise bei der Beantragung des Visums nachweisen. Dazu müssen Sie den Antragsunterlagen ein Sprachzeugnis beifügen. Gerne beraten und unterstützen wir Sie dabei.

Derzeit werden folgende Sprachzertifikate von den Ausländerbehörden akzeptiert:

  • „Start Deutsch 1“ des Goethe-Instituts oder der telc GmbH
  • „Grundstufe Deutsch 1“ des Österreichischen Sprachdiploms (ÖSD)
  • „TestDaF“ des TestDaF-Instituts e. V.

Aufenthaltstitel für Kinder

Ob ein Kind ein Visum und anschließend eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung erhält, hängt insbesondere davon ab, ob es sich um ein minderjähriges Kind handelt und ob der Zuzug zu Deutschen oder Ausländern erfolgen soll.

Kindernachzug zu Deutschen

Im Ausland lebende Kinder können in der Regel problemlos zu Deutschen nachziehen. Der Kindernachzug zu Deutschen ist ohne Voraussetzungen möglich, sofern das Kind minderjährig ist.

Kindernachzug zu Ausländern

Der Nachzug zu einem in Deutschland lebenden Ausländer ist an weitere Voraussetzungen geknüpft:

  • In der Regel muss der Lebensunterhalt gesichert sein.
  • Das Kind muss deutsche Sprachkenntnisse (C1) nachweisen, wenn es bereits über 16 Jahre alt ist.
  • Ab 18 Jahren gilt das Kind als nicht mehr auf die Personensorge seiner Eltern angewiesen und wird als „sonstiger Familienangehöriger“ behandelt.
  • Die Eltern müssen einen der in 32 Abs. 1 AufenthG genannten Aufenthaltstitel haben.

Elternnachzug zu minderjährigen Kindern

Eltern können im Rahmen der Familienzusammenführung nachziehen, um die sog. Personensorge auszuüben. Das Kind muss auf die Personensorge der Eltern angewiesen sein. Erforderlich ist ferner, dass das Kind minderjährig ist. Der Elternnachzug zu volljährigen Kindern ist nur in sog. „Härtefällen“ möglich.

EU-Bürger

Sofern der Zuzug zu einem EU-Bürger erfolgen soll, gelten besondere gesetzliche Bestimmungen. Nicht nur EU-Bürger selbst profitieren vom Unionsrecht, sondern auch die Familienmitglieder, unabhängig von der eigenen Staatsangehörigkeit.

Zu beachten ist, dass Familienangehörige für längere Aufenthalte (ab drei Monaten) anders als Unionsbürger, ein Visum benötigen. Allerdings gelten nicht die nationalen Vorschriften, sondern lediglich die Voraussetzungen des Familiennachzugs zu EU-Bürgern:

Der Stammberechtigte, d.h. die Person, zu der der Nachzug erfolgen soll, muss die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats der EU innehaben und Freizügigkeit genießen.

Besonderheiten bei der Blauen Karte EU

Für Inhaber einer Blauen Karte EU gelten im Zusammenhang mit der Familienzusammenführung einige Besonderheiten.

Wie oben bereits erwähnt müssen Angehörige von Inhabern dieses Aufenthaltstitels keine Deutschkenntnisse nachweisen können. Auch der normalerweise erforderliche Nachweis ausreichenden Wohnraums entfällt. Da die Blaue Karte EU mit einem Mindestgehalt verbunden ist, wird außerdem im Rahmen des Familiennachzugs nicht mehr überprüft, ob der Lebensunterhalt der Nachzügler gesichert ist.

Außerdem können Besitzer einer Blauen Karte EU nicht nur ihre Kinder und ihren Ehepartner, sondern auch ihre Eltern und sogar die Eltern ihres Ehepartners, also ihre Schwiegereltern, mit nach Deutschland holen.

So helfen wir Ihnen:

Trotz der zentralen Bedeutung von Ehe und Familie für die Gesellschaft und trotz des im Grund­gesetz verbrieften Schutzes von Ehe und Familie erschweren die Auslandsvertretungen und Ausländerbehörden den Familiennachzug von Ausländern in erheblichem Maße. Dabei werden die Bedingungen für einen Familiennachzug immer strenger, weshalb es sich durchaus lohnt, einen im Aufenthaltsrecht erfahrenen Rechtsanwalt zu kontaktieren.

Wir, die Anwälte der RT & Partner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, sind mit diversen Verfahren und Anträgen, die bei der Familienzusammenführung vorausgesetzt werden, bestens vertraut.  Wir betreuen Mandanten aus der ganzen Welt und ermöglichen diesen, in Deutschland eine erfolgreiche Familienzusammenführung zu beantragen und die Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, die ihnen zusteht.

Gerne beraten wir auch Sie bei auftretenden Problemen in der Familienzusammenführung und setzen uns dafür ein, dass Sie nach geltendem Recht mit Ihrer Familie zusammen sein können.