Neues Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2023

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 01. März 2020 hat viele Änderungen in das deutsche Aufenthaltsrecht eingebracht, unter anderem das beschleunigte Fachkräfteverfahren und das Visum zur Arbeitsplatzsuche. Nun hat der Bundestag mit Beschluss vom 23. Juni 2023 einen Gesetzesentwurf der Bundesregierung angenommen, der die bestehenden Regeln zur Fachkräfteeinwanderung weiterentwickelt, und damit dem alten Gesetz von 2020 ein Update verpasst. Doch wie sehen die Änderungen im Detail aus?

Ihr Ansprechpartner

Änderung: Blaue Karte EU

Aktuell gilt für die Blaue Karte EU eine Mindestgehaltsgrenze von zwei Dritteln der jährlichen Bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Das neue Gesetz senkt diese Untergrenze ab auf 50 Prozent der jährlichen Bemessungsgrenze, also für 2023 auf nur noch 43.800 Euro brutto. Für Mangelberufe, für die bisher eine Untergrenze von 52 Prozent der jährlichen Bemessungsgrenze galt, beträgt die neue Grenze nun 45,3 Prozent, also für 2023 nur noch 39.682,80 Euro brutto.

Zusätzlich dazu wird die Liste der Mangelberufe erheblich erweitert. Künftig können sich beispielsweise auch Tierärzte, Apotheker, Lehrkräfte oder Krankenpfleger sowie Führungskräfte in der Logistik als auch in der Kinder- oder Altenbetreuung über die niedrigere Gehaltsgrenze freuen – vorausgesetzt, ihr Abschluss ist auf akademischem Niveau. Dieselbe niedrigere Untergrenze soll nun auch Berufseinsteigern zugutekommen, deren Studienabschluss bei Antragstellung weniger als drei Jahre zurück liegt.

Die neuen Gehaltsuntergrenzen für die Blaue Karte EU gelten allerdings erst nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, also ab dem 18. November 2023. Vor diesem Datum bleibt es bei den bisherigen, höheren Mindestgehaltsgrenzen für das Jahr 2023.

Ebenso wird der Familiennachzug zu Inhabern einer Blue Card verbessert. Künftig entfallen Erfordernisse wie der Nachweis ausreichenden Wohnraums oder der Sicherung des Lebensunterhalts für Nachzügler. Gleichzeitig wird die Gruppe an Personen, denen ein Familiennachzug möglich sein soll, um die Eltern und – sofern der Ehepartner der Ausländers sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält – sogar die Schwiegereltern des Ausländers erweitert.

Auch auf Fachkräfte, die von anderen EU-Mitgliedsstaaten eine Blaue Karte EU ausgestellt bekommen haben, kommen Änderungen zu. Ab Inkrafttreten des Gesetzes dürfen sich diese nämlich für bis zu 90 Tage zu geschäftlichen Zwecken in Deutschland aufhalten, ohne dafür erst ein Visum oder eine Arbeitserlaubnis beantragen zu müssen. Wenn sie sich mehr als zwölf Monate mit ihrer Blauen Karte in dem EU-Mitgliedsstaat aufgehalten haben, der sie ihnen ausgestellt hat, können sie im Anschluss einfacher nach Deutschland umziehen. Dafür soll kein Visum mehr bei den Auslandsvertretungen beantragt werden müssen, sondern nur noch der Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde im Inland gestellt werden.

Änderung: IT-Spezialisten

Durch die Weiterentwicklung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes wird künftig auch Beschäftigten in der IT ohne Hochschulabschluss der Zugang zur Blauen Karte EU ermöglicht. Voraussetzung dafür sind mindestens drei Jahre relevante Berufserfahrung in den letzten sieben Jahren, nachweisbare theoretische Kenntnisse auf dem Niveau einer akademischen Ausbildung und ein Bruttojahresgehalt über der Schwelle für Mangelberufe von 45,3 Prozent der jährlichen Rentenbeitragsbemessungsgrenze. Was in der Praxis eine große Erleichterung darstellen dürfte: Durch den Weg über die Blue Card können IT-Spezialisten künftig das Erfordernis von Deutschkenntnissen umgehen, die für ein Visum für IT-Fachkräfte nach wie vor vorausgesetzt werden.

Berufserfahrung statt vergleichbarem Abschluss

Künftig soll es für Ausländer leichter möglich sein, in Deutschland zu arbeiten, auch wenn ihre Berufsausbildung hier nicht als vergleichbar anerkannt ist. Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz (2023) sieht vor, dass künftig auch ausländische Absolventen einer mindestens zweijährigen Ausbildung, die im Ausbildungsland staatlich anerkannt sind, als Fachkräfte nach Deutschland kommen können. Dasselbe gilt für Hochschulabsolventen, deren Abschluss im Herkunftsland staatlich anerkannt ist. Für sie alle entfällt damit das Erfordernis der Vergleichbarkeit zu einem deutschen Abschluss.

Auch schafft das neue Gesetz die Möglichkeit einer sogenannten Anerkennungspartnerschaft. Diese soll es Fachkräften erlauben, das Verfahren zur Anerkennung ihrer Ausbildung erst im Inland zu beginnen und währenddessen bereits einer Beschäftigung nachzugehen. Dazu müssen der Ausländer und sein Arbeitgeber eine Vereinbarung schließen, in der sich der Ausländer verpflichtet, sich unverzüglich um eine Anerkennung zu bemühen, und der Arbeitgeber garantiert, die Teilnahme an nötigen Qualifizierungsmaßnahmen zu ermöglichen.

Allerdings wird als zusätzliche Voraussetzung eine neue Gehaltsschwelle in der Beschäftigungsverordnung eingeführt. Liegt das Gehalt des Ausländers unter dieser Schwelle von 45 Prozent der jährlichen Bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, dann führt für ihn auch weiterhin kein Weg an der offiziellen Anerkennung der Ausbildung als mit einem inländischen Abschluss vergleichbar vorbei.

Chancenkarte

Eine weitere bedeutende Änderung des Weiterentwicklungsgesetzes ist die Einführung einer Chancenkarte in § 20a AufenthG. Dieser neue Aufenthaltstitel soll nach einem System vergeben werden, in dem Bewerber Punkte sammeln können für Eigenschaften wie beispielsweise gute Deutsch- oder Englischkenntnisse, Berufserfahrung oder ein großes Potenzial ihrer Lebens- oder Ehepartner. Bei sechs oder mehr Punkten kann eine Chancenkarte ausgestellt werden, die es ihren Trägern ermöglicht, sich für ein Jahr in Deutschland aufzuhalten, bis zu 20 Stunden die Woche zu arbeiten und darüber hinaus Probebeschäftigungen nachzugehen. So soll sichergestellt werden, dass Inhaber einer Chancenkarte eine dauerhafte Beschäftigung in Deutschland suchen können und sich bereits während des Anerkennungsprozesses ihrer Berufsqualifikation hierzulande aufhalten können.

Auch Fachkräfte können eine Chancenkarte beantragen, für sie entfällt das Punktesystem. Die Chancenkarte wird jedoch nur an Ausländer erteilt, deren Lebensunterhalt gesichert ist und die mindestens einen erfolgreichen zweijährigen Berufsabschluss vorweisen können. Auch Ausländer, die sich bereits in Deutschland aufhalten, können eine Chancenkarte beantragen, allerdings nur, wenn sie im Besitz eines Aufenthaltstitels zur Erwerbstätigkeit oder zur Ausbildung sind.

Westbalkan-Regelung

Außerdem entfristet das Weiterentwicklungsgesetz die Westbalkan-Regelung aus § 26 Abs. 2 BeschV und verdoppelt das Kontingent an durch sie verfügbaren Aufenthaltstiteln. Sie gilt künftig also dauerhaft und ermöglicht pro Jahr 50.000 Staatsangehörigen aus dem westlichen Balkan die Erwerbstätigkeit in Deutschland unabhängig von ihrer Qualifikation.

Weitere Änderungen

Die für die Praxis wohl bedeutendste Änderung des neuen Weiterentwicklungsgesetzes: Fachkräfte dürfen künftig jede qualifizierte Beschäftigung ausüben. Die Kopplung des Tätigkeitsfelds an den erlangten Abschluss entfällt.

Außerdem sollen Fachkräfte mit Berufsausbildung oder akademischer Ausbildung in Zukunft einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a bzw. § 18b AufenthG haben. Die alte Formulierung, nach denen ihnen die Erlaubnis lediglich erteilt werden „kann“, wird durch einen bestimmteren, den Behörden kein Ermessen einräumenden Wortlaut ersetzt. Künftig heißt es: Einer Fachkraft „wird eine Aufenthaltserlaubnis […] erteilt.“

Des Weiteren wird es Fachkräften ab Inkrafttreten des Gesetzes möglich sein, bereits nach drei Jahren Aufenthalt und nicht wie bisher erst nach vier Jahren eine Niederlassungserlaubnis zu beantragen. Für Inhaber einer Blauen Karte EU verkürzt sich die vorausgesetzte Aufenthaltsdauer ebenfalls, von wie bisher 33 Monaten auf künftig 27 Monate, vorausgesetzt sie waren während dieser Zeit durchgehend als akademische Fachkraft berufstätig. Bei Sprachkenntnissen auf einem Niveau von B1 oder höher bleibt die Mindestaufenthaltsdauer wie bisher bei lediglich 21 Monaten. Auch der Erwerb einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU wird einfacher. Künftig können sich Fachkräfte nämlich auf die dafür erforderlichen fünf Jahre Aufenthalt in Deutschland Zeiten anrechnen lassen, während derer sie in einem anderen EU-Mitgliedsland eine Blaue Karte oder einen anderen Aufenthaltstitel für Fachkräfte beziehungsweise zum Studium innehatten. Auch Aufenthaltszeiten in anderen Mitgliedsstaaten der Union als international Schutzberechtigter können angerechnet werden. Damit wird es Fachkräften erleichtert, ihren Aufenthalt in Deutschland zu verfestigen, und langfristige Bleibeperspektiven werden geschaffen.

Ebenso soll künftig ein Wechsel des Aufenthaltszwecks in mehr Fällen möglich werden. Bestehende Zweckwechselverbote entfallen insbesondere für Ausländer im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, und weitgehend auch für Aufenthalte zu Ausbildungs- oder Studienzwecken. Der Übergang von Ausbildung zu Arbeit wird dadurch erheblich erleichtert und das Aufenthaltsrecht flexibilisiert. Die Anerkennung soll auch durch die Schaffung von sogenannten Anerkennungspatenschaften erleichtert werden. Damit soll es Unternehmen ermöglicht werden, Personen mit ausländischem Abschluss zu beschäftigen und innerhalb von drei Jahren deren Ausbildungs-Anerkennungsverfahren nachzuholen. Doch auch abseits dieser Patenschaften werden die Regeln für Anerkennungsverfahren gelockert. So soll in Zukunft grundsätzlich ein Aufenthalt von bis zu 24 statt wie bisher 18 Monaten zur Durchführung von Anerkennungs- oder Anpassungsmaßnahmen möglich sein, wobei auf die Anerkennung Wartende künftig 20 statt 10 Stunden pro Woche einer Nebenbeschäftigung nachgehen dürfen.

Asylbewerbern, die vor dem 29. März 2023 eingereist sind, und die eine entsprechende Berufsqualifikation haben, wird es ermöglicht, ihr Asylverfahren durch Antragsrücknahme zu beenden und stattdessen eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft zu beantragen. Vom Erfordernis der vorherigen Ausreise und Visumsbeantragung soll abgesehen werden.

Weitere Fragen?

Wir beraten Sie gerne

Ihre Ansprechpartner

Julia Robl

Julia Robl

Rechtsanwältin

Hier erreichen Sie uns