- Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu -

Verjährung?
Ansprüche auf Schadenersatz im Diesel-Skandal

Am 29.07.2021 hatte der BGH über Fragen der Verjährung von Schadenersatzansprüchen zu entscheiden (Az. VI ZR 1118/20).

Der Kläger erwarb im Jahr 2013 einen PKW, der mit einem manipulierten Dieselmotor vom Typ EA189 ausgestattet ist. 2019 reichte dieser Klage ein und verlangte vom Hersteller Schadenersatz.

Das OLG Naumburg hielt den Anspruch nach § 826 BGB für bereits verjährt. Grundsätzlich beginnt nach § 199 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren mit Schluss des Jahres, in dem der Kläger von den Umständen Kenntnis erlangt (oder hätte erlangen müssen), die den Anspruch begründen.

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Urteil des BGH

Der BGH hingegen sah es als vom Berufungsgericht nicht ausreichend festgestellt an, dass der Kläger die erforderliche grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen (also die Manipulation des Wagens) besaß – obgleich die umfangreiche Berichterstattung dies vermuten lassen könne.

Außerdem stellte der BGH klar, dass im vorliegenden Fall ohnehin durch die Anmeldung des klägerischen Anspruchs zum Klageregister der Musterfeststellungsklage die Verjährung gehemmt wurde: Die Hemmungswirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB trete im Falle eines wirksam angemeldeten Anspruchs grundsätzlich bereits mit Erhebung der Musterfeststellungsklage und nicht erst mit wirksamer Anmeldung des Anspruchs zu deren Register ein.

Die Musterfeststellungsklage ist eine zivilrechtliche Verbandsklage, die von einem Verbraucherverband erhoben werden kann. Sie dient der Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zwischen Verbrauchern und Unternehmen.

Letztlich hat der BGH noch entschieden, dass selbst wenn diese Feststellung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen gar nicht das Ziel des Verbrauchers ist und er sich ausschließlich zum Zweck der Verjährungshemmung zum Klageregister angemeldet hat, dennoch die Hemmungswirkung eintritt. Eine Versagung der Hemmungswirkung aufgrund von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hat der BGH abgelehnt.

Auch in diesem Urteil hat der BGH seine verbraucherfreundliche Linie fortgesetzt. Vom Diesel-Skandal Betroffenen kann nur geraten werden – auch wenn Ansprüche bereits verjährt erscheinen – dennoch sich mit Experten in Kontakt zu setzen, die sorgfältig alle rechtlichen Möglichkeiten prüfen.

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