Der Kaufvertrag

Der Kaufvertrag ist ein Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer, bei dem sich die beiden Parteien über einen zu verkaufenden Gegenstand einigen. Er stellt das in der Wirtschaft am häufigsten getätigte Umsatzgeschäft dar und ist in § 433 des Bürgerliches Gesetzbuches (BGB) geregelt.

Wie kommt ein Kaufvertrag zustande?

Damit ein Kaufvertrag zustande kommt, müssen zwei übereinstimmende Erklärungen vorliegen, Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB). Diese Erklärungen werden Willenserklärungen genannt. Bei Angebot und Annahme handelt es sich um Willensäußerungen, die einen Vertragsabschlusses zum Ziel haben.

Auch eine übereinstimmende Falschbezeichnung der Sache verhindern das Zustandekommen des Vertrags nicht. Diese Fälle sind von dem Grundsatz der falsa demonstratio non nocet umfasst.

Die Willenserklärung

Bei einer Willenserklärung wird zwischen einem objektiven und einem subjektiven Tatbestand unterschieden.

Der objektive Tatbestand ist das für eine außenstehende Person äußerlich erkennbare Element. Ein entscheidender Punkt ist hierbei, ob sich eine Person durch ihre Äußerung erkennbar rechtlich binden möchte.

Dieser kann sowohl ausdrücklich als auch schlüssig (konkludent), durch eindeutiges Verhalten wie ein Kopfnicken, ausgedrückt werden. Dadurch werden Willenserklärungen von anderen ähnlichen Erklärungen abgegrenzt, die nicht den Willen ausdrücken, sich rechtlich binden zu wollen.

Beispiel:

Das bloße Auslegen von Gegenständen zum Verkauf ist keine rechtsbindende Willenserklärung. Da hier nur die Einladung vor liegt, dass eine andere Person ein Angebot abgeben kann (invitatio ad offerendum). Fehlt im objektiven Tatbestand der Rechtsbindungswille, ist die Willenserklärung nichtig.

Der subjektive Tatbestand einer Willenserklärung ist für eine außenstehende Person nicht erkennbar. Dieser setzt einen Handlungswillen, ein Erklärungsbewusstsein und einen Geschäftswillen voraus.

Der Handlungswille liegt bei einer bewusst vom Willen gesteuerten Handlung vor, nicht vorhanden ist er etwa bei Schlaf, Hypnose oder vis absoluta (hier kann sich die betroffene Person durch Gewaltanwendung keinen eigenen Willen bilden oder ihn durchsetzen).

Das Erklärungsbewusstsein ist der Wille, etwas rechtlich Erhebliches zu erklären und der Geschäftswille ist der Wille zu einer ganz bestimmten Rechtsfolge. Sollten Handlungswille und Erklärungsbewusstsein nicht gegeben sein, so ist die Willenserklärung ungültig. Wenn jedoch nur der Geschäftswille fehlt, so ist die Willenserklärung dennoch wirksam.

Wesentliche Bestandteile des Kaufvertrags

Bei einem Kaufvertrag müssen die Willenserklärungen die wesentlichen Vertragsbestandteile enthalten. Diese sind die Vertragsparteien zwischen denen der Kaufvertrag zustande kommen soll (Käufer und Verkäufer), die Kaufsache, sowie der Kaufpreis (essentialia negotii). Ein Vertragsschluss kann nur herbeigeführt werden, wenn alle Vertragsbestandteile vorhanden sind.

Wenn beide Parteien den Kaufgegenstand falsch bezeichnen ist der Kaufvertrag trotzdem rechtsgültig (falsa demonstratio non nocet).

Welche Pflichten entstehen aus dem Kaufvertrag?

Man unterscheidet bei Vertragspflichten zwischen Hauptleistungspflichten und Nebenpflichten. Die Hauptleistungspflichten führen zum Vertragsschluss.

Bei dem Kaufvertrag sind diese gemäß § 433 Abs. 1 S. 1 BGB für den Verkäufer:

  1. dem Käufer die Sache zu übergeben
  2. dem Käufer das Eigentum an der Sache zu verschaffen (Die Sache muss nach § 433 Abs. 1 S. 2 BGB frei von Sach- und Rechtsmängeln sein.)

Der Käufer wiederum wird nach § 433 Abs. 2 BGB verpflichtet:

  1. den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen
  2. dem Verkäufer die Kaufsache abzunehmen

Außerdem können noch weitere (Neben-)pflichten aus dem Gesetz oder aus dem Vertrag entstehen, unter anderem Beratung oder Versendung der Ware für den Verkäufer.

Die Form eines Kaufvertrages

Grundsätzlich ist der Kaufvertrag formfrei. Dies gilt jedoch nicht für unbewegliche Sachen, wie beispielsweise Grundstücken. Hier bedarf es speziellen Formvorschriften, etwa der notariellen Beurkundung gemäß § 311b Abs. 1 BGB.

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