Asylfolgeantrag - Afghanistan

Die neuesten Entwicklungen in Afghanistan erfordern eine Neubeurteilung von noch laufenden und auch bereits abgeschlossenen Asylverfahren. Die Voraussetzungen für subsidiären Schutz als auch für ein nationales Abschiebungsverbot liegen vor.

Aus diesem Grunde empfehlen wir allen Asylsuchenden aus Afghanistan unverzüglich tätig zu werden und einen Asylfolgeantrag bzw. einen isolierten Wiederaufgreifensantrag zu stellen.

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Asylfolgeantrag afghanischer Flüchtlinge

Von Anfang Januar 2015 bis Ende Juli 2018 wurden nach Angaben des BAMF und des Bundesinnenministeriums Asylanträge von ca. 88.000 afghanischen Asylbewerbern abgelehnt. Die Betroffenen haben die Möglichkeit im Rahmen eines Folgeverfahrens ihr Schutzbegehren erneut überprüfen zu lassen. 

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in Nürnberg hat beschlossen, auf Grund der aktuellen Situation, Asylanträge von Afghanen bis auf Weiteres auszusetzen. Das BAMF wartet derzeit auf eine Aktualisierung des Berichts des Auswärtigen Amts „über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan“.

Was ist der Asylfolgeantrag?

Der Asylfolgeantrag setzt sich aus Teilen des Asylerstverfahrens und des Wiederaufnahmeverfahrens zusammen. Das BAMF prüft, ob Wiederaufnahmegründe vorliegen.

Notwendig hierfür ist unter anderem die Änderung der Sach- und/oder Rechtslage oder das Vorliegen neuer Beweismittel zu Gunsten des Antragstellers. Sofern Wiederaufnahmegründe vorliegen, wird vom BAMF geprüft ob Asylberechtigung für den Antragsteller gegeben ist.

Unserer Meinung nach sind folgende Voraussetzungen für einen Asylfolgeantrag nach den aktuellen Entwicklungen in Afghanistan gegeben:

  1. Änderung der Sachlage: Durch die Machtergreifung der Taliban, haben sich sowohl die politischen Verhältnisse, als auch die Lebensbedingungen stark verändert.
  2. Subsidiärer Schutz: Auf Grund der Machtergreifung der Taliban ist mit willkürlicher Gewalt zu rechnen. Zudem ist die Intensität des Konfliktes gestiegen, und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Situation in naher Zukunft verbessert.
  3. Nationale Abschiebeverbote: werden dann ausgesprochen, wenn für den  Antragsteller im Abschiebeland mit hoher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. In Afghanistan kann mit so einer Gefahr gerechnet werden.

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